Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte:
Bei dem unentgeltlichen Wohnrecht handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wonach Ihrer Schwiegermutter das Recht eingeräumt worden ist, einen Teil Ihres Gebäudes als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden aber auch die für den Nießbrauch geltende Vorschriften Anwendung, insbesondere der § 1041 BGB
.
In § 1041 BGB
heißt es: Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.
Ihre Schwiegermutter ist daher auch in gewissem Umfang zur Unterhaltung des Gebäudeteils verpflichtet, wie z.B. zur Zahlung der durch die Benutzung verursachten Hausnebenkosten (Strom, Wasser).
Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage irrt sich meiner Ansicht nach der Sachbearbeiter. Denn ein unentgeltliches Wohnrecht bedeutet nicht, dass Ihre Schiegermutter keine Nebenkosten und mögliche Erhöhungen bezahlen muss.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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