Meine Eltern erhalten die Grundsicherungsrente. Sie müssen nun einen neuen Antrag stellen, da sie nun zu uns in einem anderen Landkreis (Bayern) umziehen möchten.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII
bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, soweit deren Einkommen unter 100.000,00 Euro liegt.
Meine Frage: Wird das Einkommen der Kinder, die im Ausland leben und arbeiten, auch mitberücksichtigt?
Mein Bruder hatte in London studiert und lebt dort nun seit über 10 Jahren. Er hat dort seinen ständigen Wohnsitz und wird dort für immer bleiben. Davor hatte er in Deutschland gelebt, hatte jedoch in Deutschland noch nie gearbeitet. Sein letztes Jahresgehalt beträgt nun ca. 80 Tausend Pfund. Umgerechnet steigt sein Einkommen somit über die 100.000 EURO Grenze.
Müssen wir bei der Antragsstellung ihn auch angeben? Wäre er unterhaltspflichtig? Wenn ja, wie hoch wäre seine Unterhaltszahlung? In London ist der Lebensstanndard bekanntlich viel höher als bei uns in den Großstädten. Wird dies auch von den Behörden berücksichtigt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie müssen alle Angaben gegenüber dem Amt wahrheitsgemäß machen. Wenn dort nach den Kindern oder Geschwistern gefragt ist, darf keines verschwiegen werden, da ansonsten der Straftatbestand des Betruges droht!
Grundsätzlich ist Ihr Bruder daher unterhaltspflichtig – dies aber nur dann, wenn er nach Abzug eines angemessenen Selbstbehaltes noch leistungsfähig ist. Ob er dies ist, kann hier nicht beurteilt werden, da mir seine Lebensverhältnisse (z.B. Unterhaltsverpflichtungen für Frau und eigene Kinder, Schulden nach Hausbau etc.) unbekannt sind. Auch wird im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Selbstbehalts der Umstand des Lebens in London zu berücksichtigen sein.
Im Hinblick auf die Höhe ist zu sagen, dass die Unterhaltsverpflichtung höchstens die Höhe der vom Staat bezogenen Leistungen erreichen kann.