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Wohnrecht auf Lebenszeit kündigen?

31. Oktober 2006 12:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn und ich haben im Haus meines zukünftigen Ex Mannes ein lebenslanges mietfeies Wohnrecht vor Jahren schriftlich erhalten.
Nun möchte mein Mann dieses kündigen und mit einer Leihe vergleichen.Ist dies zulässig, da ja auch unser Sohn ein Wohnrecht hat.

31. Oktober 2006 | 17:26

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich zunächst davon aus, dass Ihnen und Ihrem Sohn „lediglich“ schuldrechtlich ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Ein solcher Vertrag ist rechtlich als Leihe im Sinne § 598 BGB zu werten und ohne notarielle Beurkundung wirksam (vgl. BGH WM 1982, S. 478).

Nach § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Hiernach ist ein Rückforderungsverlangen Ihres zukünftigen Ex-Ehemannes derzeit nicht möglich. Allerdings kann die Leihe unter den Voraussetzungen des § 605 BGB gekündigt werden, wenn der Verleiher infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht oder der Entleiher stirbt. Ist Ihnen und Ihrem Sohn kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen, wird Ihr Noch-Ehemann die Kündigung des lebenslangen Wohnrechts nur mit einem Eigenbedarf durch unvorhergesehene Umstände, wie etwa Krankheit oder Bedürftigkeit, begründen können, wobei er die Tatsachen im Streitfall belegen muss.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2006 | 09:43

Wie definiert man Bedürftigkeit?Mein Mann ist erwerbstätig, lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft und ist Mitbesitzer einer Gewerbeimmobilie.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2006 | 21:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei dem Kündigungsrecht des Verleihers nach § 605 Nr. 1 BGB handelt sich um eine besondere Ausprägung des für alle Dauerschuldverhältnisse bestehenden Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Kündigung nach § 605 Nr. 1 BGB setzt daher ein wirkliches, nicht notwendigerweise ein dringendes Bedürfnis des Verleihers voraus. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1994 – III ZR 10/93 ) keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Belange des Entleihers ist zwar in billiger Weise Rücksicht zu nehmen, zumal dann, wenn sich der Entleiher auf eine lange Dauer des Leihverhältnisses eingerichtet hat. Der Verleiher muß seine Interessen denen des Entleihers aber nicht unterordnen. „Bedürftigkeit“ im Sinne des § 605 BGB kann daher auch dann in Betracht kommen, wenn Ihr Noch-Ehemann geltend macht, nunmehr das gesamte Wohnhaus zu benötigen, weil er etwa mit seiner neuen Lebensgefährtin dort zusammen leben möchte und das Haus für insgesamt 4 Personen mit zwei Haushalten zu klein ist. Das Vorhandensein einer Gewerbeimmobilie wird dem Eigenbedarf nicht entgegenstehen. Selbst bei finanzieller Leistungsfähigkeit Ihres Noch-Ehemannes wird er sich nicht darauf verweisen lassen müssen, für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung anzumieten.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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