Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, das man die Trennung nicht "einreichen" kann. Die Trennung ist ein tatsächliches Verhalten, das dadurch gekennzeichnet ist, daß sich die Eheleute nicht mehr gegenseitig versorgen.
Ihre Ehefrau hat also vermutlich über ihre Rechtsanwältin mitteilen lassen, daß sie beabsichtige, sich von Ihnen zu trennen, um sich ggf. nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden zu lassen.
2.
Die Trennung kann sowohl dadurch vollzogen werden, daß ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht als auch durch eine "Aufteilung" der Ehewohnung innerhalb der Wohnung (oder des Hauses). Bei einer 2-Zimmer-Wohnung sähe das dann so aus, daß z. B. ein Ehegatte das Schlafzimmer und der andere das Wohnzimmer erhält, während Küche und Bad gemeinsam genutzt werden.
3.
Das Haus, in dem Sie mit Ihrer Ehefrau leben, ist die Ehewohnung. Die Vorschrift des § 1361b BGB
regelt, was mit der Ehewohnung während der Trennungszeit geschieht.
Die Eigentumsverhältnisse spielen für die Rechte der Eheleute an der Ehewohnung keine Rolle. So hat der Eigentümer kein "höherrangiges" Recht als derjenige Ehegatte, der nicht als (Mit)eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
In Ihrem Fall heißt das, daß Ihre Ehefrau durchaus das Recht hat, im Haus zu bleiben, bis die Ehe geschieden ist. In diesem Fall müßte die Trennung innerhalb des Hauses in der Weise vorgenommen werden, die ich oben am Beispiel der 2-Zimmer-Wohnung skizziert habe.
3.
Ein Anspruch auf alleinige Nutzung der Ehewohnung kann sich nur ausnahmsweise ergeben.
Leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt, so kann ein Ehegatte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361b Absatz 1 BGB
verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überläßt.
Voraussetzung ist, daß die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Überlassung der Ehewohnung erfordert aber auch die Berücksichtigung der Belange des Ehegatten, der aus der Wohnung verwiesen werden soll. Eine unbillige Härte ist zudem auch dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht.
Diese Voraussetzungen liegen aber nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor.
Für Sie heißt das, daß Sie sich einigen müßten, daß Ihre Ehefrau auszieht. Zwingen auszuziehen können Sie sie nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Wie sieht es in diesem Falle (bis zu einer Scheidung kann es ja dauern) mit dem Empfangen von Besuchen im gemeinsam bewohnten Haus aus. Kann meine Frau mir das verbieten (oder auch ich ihr)? Mich würden sowohl Besuche von Verwandten (meine oder ihre Mutter) als auch von anderen Personen (sowohl Tages- als auch Übernachtungsbesuche) interessieren.
Vielen Dank im Voraus!
Tom
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Eheleute können einander nicht verbieten, Besuch zu empfangen. Wie ich schon in meiner Antwort gesagt hatte, wird die Ehewohnung insoweit aufgeteilt, daß jedem in etwa gleichartige Räume zur Verfügung stehen. Ist nur eine Küche, was der Normalfall sein dürfte, vorhanden, wird die Küche gemeinsam genutzt. Das gilt auch beim Bad. Befinden sich zwei Bäder im Haus, sollte man diese zur Nutzung aufteilen.
2.
Allerdings gilt auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wann dieses Gebot überschritten ist, muß anhand jeden Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Besuche von Verwandten sind jedenfalls zulässig.
Allerdings wird man unabhängig von der Rechtslage sagen müssen, daß die Trennung unter einem Dach unweigerlich zu Spannungen und Auseinandersetzungen führen wird. Die Erfahrung zeigt, daß die Trennung meist recht schnell in der Weise vollzogen wird, daß ein Ehegatte auszieht.
Eine Trennung innerhalb des Hauses wird über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu nur schwer erträglichen Spannungen führen. Deshalb ist es für beide Seiten sinnvoll, eine Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt