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Wirksamer Verzicht auf Unterhalt

| 20. September 2012 10:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter studiert auf Lehramt. Ich zahle den Monatlich Betrag der auf dem Bescheid des Bafög Amtes im Frühjahr erechnet wurde.
Vor einer Wocher erhielt Ich ein Schreiben von meiner Tochter mit folgendem Text: "Hiermit verzichte ich auf den von dir zu zahlenden Unterhalt, welcher bis 2016 fällig wäre und erlasse dir diesen hiermit ab September 2012.
Rechtliche Schritte sind eingeleitet."
Keine weitere Angaben zum Thema wurden Angegeben.
Am nächsten Tag erhielt ich eine Einladung zur Anhörung beim Bafög Amt.
Nach einem Telefonat mit dem Bafög Amt erfuhr ich das Meine Tochter angegeben hat das ich nicht den Unterhalt zahle(??)den ich zahlen muss, und das der Bafög Amt nicht wusste das meine Tochter eine Verzichtserklärung gestellt hat.Dies ist bereits das zweite mal wo meine Tochter falsche Angaben dem Bafög Amt gemacht hat.
Meine Frage:
Was bedeutet eine Wirksame Verzichtserklärung für Mich bzw. muss ich in 2016 den gesammelten Unterhalt für den Zeitraum an meiner Tochter Zahlen?
Wenn ich Unterhaltspflichtig bin, dann möchte ich jetzt Zahlen und nicht in ein paar Jahre.
Meine Tochter hat mir auch den Unterhalt den ich bereits überwiesen habe für Sept. zurücküberwiesen.
Ich verstehe das ganze nicht, und erreiche Meine Tochter auch nicht.
Danke für Ihre Antwort schon mal im vorraus.

20. September 2012 | 11:16

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Tochter kann auf den laufenden Unterhalt für die Zunkunft nicht wirksam verzichten. Dies folgt aus § 1614 I BGB . Der von Ihrer Tochter erklärte Unterhaltsverzicht ist daher unwirksam und wirkungslos.

Möglicherweise kommt es Ihrer Tochter darauf an, dass Sie ungeschmälteres BaföG erhält, ohne dass Unterhaltszahlungen auf die Leistung angerechnet werden.

Ein Unterhaltsverzicht würde daher zu Lasten des BaföG- Amtes bzw. zu Lasten des Staates gehen. Dies soll aber gerade verhindert werden. Deshalb sind solche Verzichte unwirksam.

Nach § 37 BAföG gehen die Unterhaltsansprüche gegen die Eltern auf das Land über, sofern BAföG Leistungen bezogen werden und Unterhaltszahlungen der Eltern anzurechnen wären. Das heisst mit anderen Worten: Wenn Ihre Tochter dem Amt mitteilt, dass Sie keinen oder zuwenig Unterhalt von Ihnen bekommt, dann wird sich das Amt bei Ihnen melden und sie auf Unterhalt ( anstelle Ihrer Tochter, aus abtretenem Recht ) in Anpruch nehmen. Dies übersieht Ihre Tochter offenbar.

Sie sollten dem BAföG Amt also mitteilen, dass Sie bereit sind, den geschuldeten Unterhalt an Ihre Tochter zu zahlen und dies auch tun. Natürlich können Sie Ihre Tochter nicht zwingen, den Betrag zu behalten. Dann sollten Sie die Unterhaltsbeträge separat für Sie aufbewahren, für den Fall, dass Sie vom Amt in Anspruch genommen werden.

Es sollte allerdings überprüft werden, ob Sie nicht tatsächtlich zu wenig Unterhalt zahlen. Sie schildern, dass Sie den vom BAföG-Amt errechneten Betrag an Ihre Tochter zahlen. Es ist möglich, dass dies nicht dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt entspricht. Der Bedarf eines Studierenden beträgt zur Zeit 670,- EUR ( bei eigenem Hausstand). Darauf sind dann eigene Einkünfte ( Kindergeld, ggf. auch BAföG Darlehen ) bedarfsmindernd anzurechnen. Für eine konkrete Unterhaltsberechnung stehe ich Ihnen per gesondertem Auftrag gern zur Verfügung.

Der Unterhaltsverzicht Ihrer Tochter ist jedenfalls unwirksam.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 20. September 2012 | 11:38

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