Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Tochter kann auf den laufenden Unterhalt für die Zunkunft nicht wirksam verzichten. Dies folgt aus § 1614 I BGB
. Der von Ihrer Tochter erklärte Unterhaltsverzicht ist daher unwirksam und wirkungslos.
Möglicherweise kommt es Ihrer Tochter darauf an, dass Sie ungeschmälteres BaföG erhält, ohne dass Unterhaltszahlungen auf die Leistung angerechnet werden.
Ein Unterhaltsverzicht würde daher zu Lasten des BaföG- Amtes bzw. zu Lasten des Staates gehen. Dies soll aber gerade verhindert werden. Deshalb sind solche Verzichte unwirksam.
Nach § 37 BAföG gehen die Unterhaltsansprüche gegen die Eltern auf das Land über, sofern BAföG Leistungen bezogen werden und Unterhaltszahlungen der Eltern anzurechnen wären. Das heisst mit anderen Worten: Wenn Ihre Tochter dem Amt mitteilt, dass Sie keinen oder zuwenig Unterhalt von Ihnen bekommt, dann wird sich das Amt bei Ihnen melden und sie auf Unterhalt ( anstelle Ihrer Tochter, aus abtretenem Recht ) in Anpruch nehmen. Dies übersieht Ihre Tochter offenbar.
Sie sollten dem BAföG Amt also mitteilen, dass Sie bereit sind, den geschuldeten Unterhalt an Ihre Tochter zu zahlen und dies auch tun. Natürlich können Sie Ihre Tochter nicht zwingen, den Betrag zu behalten. Dann sollten Sie die Unterhaltsbeträge separat für Sie aufbewahren, für den Fall, dass Sie vom Amt in Anspruch genommen werden.
Es sollte allerdings überprüft werden, ob Sie nicht tatsächtlich zu wenig Unterhalt zahlen. Sie schildern, dass Sie den vom BAföG-Amt errechneten Betrag an Ihre Tochter zahlen. Es ist möglich, dass dies nicht dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt entspricht. Der Bedarf eines Studierenden beträgt zur Zeit 670,- EUR ( bei eigenem Hausstand). Darauf sind dann eigene Einkünfte ( Kindergeld, ggf. auch BAföG Darlehen ) bedarfsmindernd anzurechnen. Für eine konkrete Unterhaltsberechnung stehe ich Ihnen per gesondertem Auftrag gern zur Verfügung.
Der Unterhaltsverzicht Ihrer Tochter ist jedenfalls unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht