Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Die von Ihnen angesetzten Fahrtkosten werden wohl in dieser Höhe nicht akzeptiert. Denn zunächst ist der Satz von 0,30 € pro Kilometer nicht allgemeingültig, teilweise werden 0,24 bis 0,27 € angenommen. Bei einer Fahrtstrecke über 30 km (einfache Fahrt) kann nach unten abgewichen werden, so daß für die Kilometer über 30 nur noch die Hälfte anzusetzen ist. Wenn die PKW-Kosten einen übermäßig hohen Aufwand erfordern, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen würden, kann ein Wohnungs- und Ortswechsel u.U. verlangt werden. Ob der vollständige Abzug der 946 € duchgesetzt werden kann erscheint daher fraglich.
Das Einkommen aus einer Nebentätigkeit Ihrer Tochter ist anrechenbar, jedoch nicht in voller Höhe. Dies folgt daraus, daß es sich um eine überobligationsmäßige Tätigkeit handelt, also eine solche, zu der Ihre Tochter nicht verpflichtet ist. Aus Billigkeitsgründen wird daher eine vollständige Anrechnung nicht angenommen. Weiterhin abzugsfähig sind Kosten bei studienbedingten Mehraufwendungen.
Das BAföG wird im Fall der Bewilligung vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Aufgrund des fehlenden Gleichrangs von Bar- und Naturalunterhalt bei Volljährigen wird das bereinigte Nettoeinkommen vollständig angerechnet und von den pauschalierten Regelbedarfssätzen abgezogen. Aus dem Restbetrag wird sodann die anteilige Elternhaftung errechnet. Denn das Einkommen der Mutter ist ebenfalls anteilig einzubeziehen.
Als Elternteil unterliegen Sie der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 47 BAfög iVm § 60 SGB I
, so daß Sie die Angaben tätigen müssen. Die enthaltene Belehrung hat den Zweck, weiterhin die unterhaltsrechtlichen Ansprüche Ihrer Tochter zu sichern.
Bei der Ausbildung ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu überprüfen, wenn diese unverhältnismäßig lange dauert. Grundsätzlich ist dem Kind eine optimale Ausbildung zu ermöglichen. Ihre Tochter ist allerdings verpflichtet, die Ausbildung zügig durchzuführen, zugebilligt werden über die Regelstudienzeit höchstens ein bis zwei Examenssemester. Ein Studienwechsel ohne Zustimmung der Eltern läßt den Unterhaltsanspruch entfallen, ein Wechsel der Ausbildung ist eingeschränkt möglich, da Anspruch auf eine abgeschlossene Ausbildung besteht.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Diese Antwort ist vom 03.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Silke Terlinden
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Sehr geehrte Frau Terlinden,
Danke für die schnelle Antwort. Eine Frage habe ich noch in Bezug auf die Belehrung im BAföG-Antrag: Wenn ich Unterhalt gemäß Absprache mit der Tochter bzw. ihrer Anwältin zahle, davon aber ev. das BAfög abziehen würde, wären dann trotzdem weiterhin die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Tochter gesichert? Ich will verhindern, dass das BAföG-Amt mit Forderungen an mich herantritt, weil ich ja weniger Unterhalt gezahlt habe als der Tochter gemäß der Düsseldorfer-Tabelle zustehen würde.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre zusätzliche Frage beantworte ich nochmals (nach postalischer Antwort) wie folgt:
Der von Ihnen zu zahlende Unterhalt bemißt sich nach der DT. Hierbei wird aber das Einkommen Ihrer Tochter berücksichtigt. Zu dem Einkommen gehören auch BAföG-Zahlungen. Durch das BAföG wird also der zu zahlende Unterhalt geschmälert.
Die im BAföG-Antrag enthaltene Belehrung über eventuelle Rückforderungen hat den Zweck, der zuständigen Stelle die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zu ermöglichen, soweit diese Vorleistungen auf den Unterhalt gezahlt hat. Eine solche Vorleistung tritt aber nur dann ein, wenn die unterhaltsrechtlichen Ansprüche nicht gesichert sind. Wenn Sie dementsprechend den nach der DT bemessenen Unterhalt zahlen und damit der Regelbetrag an Unterhalt Ihrer Tochter gesichert ist, kann eine Nachforderung nicht erfolgen.
Eine solche Vorleistung wäre gegeben, wenn über das eigentliche BAföG hinaus noch Zahlungen erfolgten, die aber bei Unterhaltszahlung nicht notwendig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin