Sehr geehrter Anfragender,
zu Ihrer Frage möchte ich zunächst zwei grundsätzliche Erläuterungen geben.
1. Der Pflichtteil ist ein Anspruch, den der Berechtigte gegen die Erben hat und der sich wertmäßig auf die Höhe des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses bezieht.
Der Pflichtteil ist auf eine Zahlung von Geld gerichtet und beläuft sich wertmäßig auf die Hälfte dessen, was ansonsten geerbt worden wäre.
Beispiel:
Erblasser hat zwei Kinder. Eines wird enterbt. Ohne Testament hätten beide Kinder zu 1/2 geerbt. Die Hälfte davon ist 1/4. Dem enterbten Kinde steht somit ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1/4 des Nachlasses zu.
2. Zu Lebzeiten steht es dem "zukünftigen Erblasser" grundsätzlich frei, mit seinem Vermögen umzugehen, wie es ihm beliebt. Die Erben erben nur das, was noch vorhanden ist.
Abweichungen könnten sich nur ergeben, wenn im gemeinsamen Testament / Erbvertrag rechtlich beachtliche Bedingungen vereinbart worden sind. Dies kann ohne einen Blick in das alte Testament nicht abschließend beurteilt werden. Aber die Einschränkungen könnten sich nur auf den von der Ehefrau ererbten Vermögensteil beziehen.
Sofern Ihnen Ihr Vater also zu Lebzeiten aus seinem eigenem Vermögen Geschenke zukommen lässt, ist dagegen nichts einzuwenden. Aus Beweisgründen empfehle ich jedoch einen schriftlichen Nachweis zu fertigen.
Aufgrund der Berechnung des Pflichtteils senkt die Schenkung faktisch den Pflichtteil.
Beispiel
Vermögen/Nachlaß: 100.000
Pflichtteilsanspruch 1/4
Pflichtteil: 25.000
Vermögen: 100.000
Schenkung: 20.000
Nachlaß: 80.000
Pflichtteilsanspruch: 1/4
Pflichtteil: 20.000
Summe der Zuwendungen: 20.000 + 20.000 = 40.000
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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