Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst sollte versucht werden zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um Schenkungen handelte.
Wenn es sich um Schenkungen handelte, dann kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch einem (Mit-)Erben zustehen, sofern nur der Wert des dem Erben Hinterlassenen geringer ist als der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils unter Hinzurechnung des Wertes des verschenkten Gegenstandes, § 2326 BGB
, und der (Mit-)Erbe abstrakt pflichtteilsberechtigt ist. Letzteres ist bei Ihnen als Enkelin der Fall, ersteres müsste genauer überprüft werden.
Aufgrund der pro-rata-Regelung des § 2325 III BGB
ist die Schenkung mit jedem Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, mit einem Zehntel weniger anzusetzen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt