Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Leistungen nach § 83 SGB III
werden pauschal in Höhe von EUR 130 gezahlt, wenn überhaupt Kinderbetreuungskosten entstehen. Das heißt, Sie werden nicht umhin kommen, einen Beleg vorzulegen, dass die Kinder in der Kindertagesstätte und in der offenen Ganztagesstätte kostenpflichtig betreut werden. Auch wenn auf diesen Nachweisen niedrigere Kosten als EUR 130 ausgewiesen sind, ist der volle Betrag von EUR 130 je Kind pauschal zu leisten.
Seit dem 01.01.2003 wird für die Betreuung beaufsichtigungsbedürftiger Kinder eine abschließende Pauschale von 130 EUR/Monat gewährt (damals noch unter § 50
Abs.3 SGB III, jetzt nach § 83 SGB III
). Zur entsprechenden Änderung der Vorschrift des § 83 SGB III
wurde in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, aus Vereinfachungsgründen werde ein Betrag von 130,00 EUR je Kind und Monat festgesetzt (BT-Drucks. 15/25 S. 29
f.). Zum Beispiel stellen auch Fahrten der Kinder zum und vom Kindergarten Kinderbetreuungskosten dar etc. (Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 64/07 AL-NZB
26.10.2007).
Fallen allerdings tatsächlich gar keine Betreuungskosten an, z.B. weil der nicht erwerbstätige Lebensgefährte oder die Großmutter die Kinder betreut, werden keine Betreuungskosten gezahlt. Daher wurde die Vorschrift § 83 SGB III
als „Kann“-Bestimmung gefasst. Dies bezieht sich aber nur auf das „ob“ der Zahlung, nicht auf die Höhe. Jene ist pauschal zu zahlen, wenn Betreuungskosten überhaupt entstehen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für die schnelle Antwort, die Sie sehr ausführlich und verständlich ausgeführt haben.
Klar geworden ist für mich jedoch nicht, ob mir dann auch für alle drei Kinder Betreuungskosten zustehen, da ich nur für den Kleinen, da hier die Kosten am Höchsten sind, zahlen muss.
Geschwisterkinder werden quasi kostenfrei betreut.
Vielleicht habe ich das auch nicht gut genug erklärt, sodass es nicht gut ersichtlich war.
Hatte ja angegeben, dass die Kinder von der Tagesstätte und der Ganztagsbetreuung von der Schule betreut werden und man zahlt bei Geschwisterkindern ja nur den Höchsten Beitrag.
Auf den Kostenerrechnungen vom Jugendamt steht auch, dass ich für den Großen und Mittleren keine Beiträge entrichten muss.
Zahlen muss ich wie beschrieben nur den Kostenbeitrag der am Höchsten ausfällt, also für den Kleinen, da er noch unter zwei ist.
Stehen mir nun auch die 130 Euro für den Großen und Mittleren zu oder fallen die weg?
Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruß
meylin
Sehr geehrte Ratsuchende,
meines Erachtens können Sie dann, wenn tatsächlich nur für ein Kind Betreuungskosten entstehen, auch nur für dieses Kind die Pauschale erhalten. Tatsächlich ist es aber wohl so, dass die Agentur für Arbeit teilweise bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr von Betreuungsbedürftigkeit ausgeht und nicht weiter prüft, ob Kosten entstehen (das heißt, das verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch die Zahlung einer Pauschale wird weit ausgelegt). Maßgebend ist aber der Wortlaut des Gesetzes und dieses setzt Kosten voraus. Wenn überhaupt keine Kosten gegeben sind, fehlt es bereits an der Übernahmemöglichkeit von Kosten.
Angesichts Ihrer Nachfrage habe ich in den mir zugänglichen Quellen nach Rechtsprechung zu der Norm bisher kaum Urteile finden können und insbesondere keines zur Beantwortung Ihrer Nachfrage. Davon abgesehen, entscheiden auch Sozialgerichte unterschiedlich zu gleichen Gesetzen (solange nicht das Bundessozialgericht dann endlich ein Grundsatzurteil fällt und ein solches ist jedenfalls zu der Auslegung der Norm noch nicht gegeben).
Es ist insoweit auch tatsächlich noch umstritten, wie die Norm auszulegen ist (selbst umstritten ist wohl noch, ob es eine Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der Höhe ist). Ich verweise hierzu zum Beispiel auf die Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Az. L 28 AS 1076/07
vom 28.11.2007.
Sie könnten also die Sache gerichtlich klären lassen. Allerdings sehe ich eben Schwierigkeiten, eine Kosten“übernahme“ zu begründen, wo keine Kosten entstehen. Dem Wortlaut nach ist die Norm meines Erachtens so auszulegen, wie in meiner ursprünglichen Antwort aufgeführt und das bedeutet eben auch, dass für den Fall, dass auch bei der Betreuung in Einrichtungen nur für ein Kind zu zahlen ist, auch nur für dieses eine Kind die Pauschale verlangt werden kann.
Aber man könnte natürlich auch den Standpunkt vertreten, dass bei grundsätzlicher Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes (und solche ist tatsächlich bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs anzunehmen) grundsätzlich die Pauschale ohne weitere Prüfung zu zahlen ist. Meines Erachtens ist eine solche Auslegung der Norm aber nicht durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt und dieser ist immer ausschlaggebend.
Irgendwann wird darüber vom Bundessozialgericht zu entscheiden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Email: info@ra-moehlenbrock.de
Versehentlich habe ich Ihre letzte Frage übersehen:
Wenn nach Vorlage von Kostennachweisen nicht die Pauschale von EUR 130 gezahlt würde, wäre gegen den Bescheid, welcher geringere Leistungen bewilligt, innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist Widerspruch einlegen.