Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ich habe leider nichts im Internet gefunden zu Höchstgrenzen bezüglich der Investitionskosten und wie hoch dürfen diese maximal ausfallen?"
Gesetzlich geregelt sind die Investitionskosten in § 82 SGB XI
, dort insbesondere Absatz 3 und 4.
Hieraus ist bereits ersichtlich, dass diese Kosten aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten der einzelnen Häuser uneinheitlich ausfallen müssen.
Der Kostenansatz ist nach oben zwar nicht begrenzt, er muss aber in einem angemessen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen ( § 82
III a.E. SGB XI ) wodurch sich rein faktisch schon eine Begrenzung ergibt.
Was genau angemessene Kosten sind, wird sich nur aus einem Vergleich vergleichbarer Einrichtungen ergeben können.
Hier werden Ihnen das zuständige Sozialamt oder die Pflegekasse sicher Auskunft drüber geben können, da diese einen Überblick über die Kostenansätze der Heime im Einzugsgebiet haben.
Frage 2:
"ich bitte Sie uns mitzuteilen, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, dass meine Mutter dort bleiben könnte."
Zunächst einmal ist doch festzustellen, dass Ihre Mutter dringend einen vollstationären Heimplatz i.S. von § 71
II SGB XII benötigt.
Sie kann weder in ihre aufgelöste Wohnung in Brandenburg zurück, noch bei einem Familienmitglied aufgenommen werden.
Da Ihre Mutter kein Selbstzahler ist, muss das Sozialamt grundsätzlich den ungedeckten Teil der Heimkosten übernehmen.
Natürlich übernimmt das Sozialamt keine Luxuseinrichtung. Auf der anderen Seite kann es auch nicht einfach pauschal auf das "billigste" Heim am Ort verweisen.
Maßgeblich ist hier § 9 SGB XII
.
Gem. § 9
II 2 SGB XII soll "Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen."
Beim Heimbetreiber sollten Sie daher zunächst in Erfahrung bringen inwieweit solche Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger nach §§ 75
ff, 76
III SGB XII bestehen.
Möglicherweise erhalten Sie bereits durch dieses Gespräch Möglichkeiten aufgezeigt, den begehrten Heimplatz zu bekommen.
Wenn nicht, müssen Sie sich zunächst mit dem Sozialamt über § 9
II 2 SGB XII auseinandersetzen.
Denn der Träger der Sozialhilfe soll nach § 9
II 3 SGB XII in der Regel Wünschen nur dann nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Hier müsste der Sozialhilfeträger, dann darlegen inwieweit er die Mehrkosten von 18,98 € für unangemessen hält und wo die Heime zum übernahmefähigen Kostenansatz denn nun bis Ende Februar im konkreten Einzelfall zu finden seien.
Gibt es hier zumutbare und freie Alternativeinrichtungen werden Sie einen Verbleib in der jetzigen Einrichtung wohl nur dann erreichen, wenn ggf. innerhalb der Familie der unangemessene Anteil übernommen werden kann oder aber ein Arzt per Attest bescheinigt, dass ein weiterer Umzug Ihrer Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) zugemutet werden kann.
Lässt sich dann immer noch keine keine akzeptable Lösung finden und ergeht dann nach dieser Erörterung ein ablehnender Bescheid, müssten Sie den Rechtsweg beschreiten, wobei aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Angelegenheit ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geboten wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.01.2014
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13:32
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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