Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bafög ist grundsätzlich bei der Berechnung des Kinderzuschlages als Einkommen anzurechnen. Allerdings dürfen hierbei der Betrag für die Kinderbetreuungskosten sowie der Freibetrag für Studenten nicht mit berücksichtigt werden. Diese sind vor einer Anrechnung abzuziehen.
Soweit Sie mitteilen, dass das Bafög komplett angerechnet wurde, sollten Sie prüfen, ob die o.g. Beträge ebenfalls mit angerechnet worden sind. Sollte dies der Fall sein, ist ein Widerspruch ratsam.
Aus Erfahrung zeigt sich, dass die Berechnung des Kinderzuschlages häufig fehlerhaft gestaltet, sodass ich Ihnen rate, Ihren Bescheid komplett zu prüfen bzw. anwaltlich prüfen zu lassen. Bei Bedarf stehe ich Ihnen hierzu gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
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E-Mail:
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.
Wie hoch ist denn dieser Freibetrag für Studenten?
Was genau zählt denn zu den Kinderbetreuungskosten und wie viel kann man abziehen?
Könnte ich auch Beiträge zu meiner studentischen Krankenversicherung und einer BU und RLV Versicherung von meinem Einkommen abziehen?
Wenn ich es richtig verstanden habe lohnt es sich für unseren Antrag ja nur wenn wir mit unserem gemeinsamen Einkommen (aktuell 1610) unter unseren Bedarf (1337) kommen. Also müssten wir noch 273 € abgezogen bekommen, richtig?
Es wäre super wenn sie unseren Antrag überprüfen könnten. Wie gehen wir da denn weiter vor?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Der Betrag für die Kinderbetreuungskosten ergibt sich in der Regel auch aus dem Bafög-Bescheid. Dieser liegt bei Ihnen bei 113,00 €.
Der Freibetrag für Studenten richtet sich nach dem Grundbedarf, welcher wiederum von verschiedenen Faktoren abhängig ist.
Sie müssen unter weniger Einkommen haben, als Ihr Bedarf groß ist, um einen Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben. Ob Ihr Bedarf korrekt ermittelt wurde, kann ich hierbei nicht beurteilen.
Sofern Sie eine Prüfung des Ablehnungsbescheides wünschen, kontaktieren Sie mich gern per E-Mail unter dweise@raschwerin.de
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise-Ettingshausen
Rechtsanwältin