Sehr geehrte Fragestellerin,
die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für ALG II-Empfänger ist in § 16 Abs. 2 SGB II
geregelt dieser lautet:
"(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,"
Es handelt sich hierbei um eine "Kann"-Bestimmung, d. h. die Leistung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur, muss aber nicht erbracht werden. Ich würde Ihnen trotzdem empfehlen, hier hartnäckig zu bleiben und ihren Fallmanager auf die Problematik des § 16 SGB II
ansprechen und notfalls mit Widerspruch oder Klage drohen.
Einen ebensolchen Anspruch haben Sie übrigens bei einer Förderungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die zwar im SGB III geregelt ist, aber wegen eines Verweises auch ALG II-Empfänger gilt. Hier bestimmt § 83 SGB III
, dass Kinderbetreuungskosten übernommen werden können. Wenn eine solche Maßnahme für Sie von Interesse ist, können Sie hierfür Kinderbetreuungskosten ersetzt verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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