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Wieso sind Geschwister pflichtteilsberechtigt?

25. Juni 2006 22:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von


22:21

Meine Schwester verstarb vor einem Jahr, verwitwet, kinderlos, unsere Eltern vorverstorben. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch ich sowie eine weitere Schwester. Diese allerdings ist mittlerweile ebenfalls verstorben.

Per Testament vererbte sie nun alles dem Roten Kreuz, was für mich völlig "in Ordnung war und ist".

Nun aber bekam ich Post vom Gericht mit folgendem Inhalt: "Ich gehörte lt. $2303 BGB zu den pflichtteilsberechtigten Personen und könne, weil von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, von den Erben einfordern sowie die Nachlassakte dazu einsehen..."

Da verstehe ich wohl etwas nicht richtig. M. E., d. h. nach langem Recherchieren in den Gesetzen, habe ich doch als Schwester keinen Pflichtteilsanspruch. Oder?

Natürlich würde es mich freuen, bedacht zu werden, zumal ich meine Schwester lange pflegte, aber dieses gerichtliche Schreiben lässt in mir Zweifel über die Kompetenz von Behörden aufkommen, vielleicht ein Standardbrief...

Nun meine Frage: Habe ich tatsächlich Anspruch auf einen Pflichtteil und haben diesen auch die Kinder der anderen Schwester, die beim Erbfall zwar noch lebte, mittlerweile aber auch verstorben ist?

Danke.

U. W.

25. Juni 2006 | 22:10

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Pflichtteilsberechtigt sind

1. der Ehegatte, so lange die Ehe besteht;
2. die Abkömmlinge des Erblassers, Kinder, Enkel, Urenkel usw.;
3. die Eltern des Erblassers,wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Geschwister, Neffen und Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2006 | 22:19

Blitzschnell geantwortet.

Das Nachlassgericht also hat keine Ahnung von dem, was es tut?

Ist das so?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2006 | 22:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bei dem Schreiben des Nachlassgerichts kann es sich nur um einen Irrtum handeln.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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