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Wiederkehr nach Elternzeit

21. Juni 2005 15:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo!

Mein Arbeitgeber hat mir erklärt, daß er mich nach meiner Elternzeit nicht wieder einstellen kann, da keine Arbeitsstelle mit der von mir angebotenen Stundenzahl vorhanden ist.

Ich weiß, daß mein Arbeitgeber mir eine Teilzeitstelle anbieten muß (Betrieb über 300 Mitarbeiter). Was ich nicht verstehe ist, warum er mir nicht einfach in den Nachmittagsstunden etwas angeboten hat - das hätte ich nicht annehmen können (Kinderbetreuung!!!).

Muß er mir jetzt kündigen? Oder habe ich Aussicht auf einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung? Und wie soll ich im Fall einer Kündigung reagieren?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.

1. Grundsätzliches
Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis nur geruht hat. Von daher rührt auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, sie nach der Elternzeit weiter zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Dabei bezieht sich diese Verpflichtung aber auf die ehemals von ihnen ausgeübte Tätigkeit beziehungsweise eine vollkommen gleichwertige Tätigkeit. Auf eine Teilzeit müssen sie sich daher nicht einlassen. Die Möglichkeit der Teilzeit bezieht sich regelmäßig darauf, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Erziehungszeit beanspruchen können. Von daher ist das Angebot ihres Arbeitgebers rechtswidrig und führt nicht dazu, dass sie ohne Job dastehen.

2. Möglichkeiten
Eine Kündigung während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig, dies ergibt sich aus § 18 Abs. BErzGG. Möglich wäre lediglich eine außerordentliche Kündigung, z. B. wegen Stehlens des berühmten „goldenen Löffels“, nicht hingegen die von Ihnen angesprochene Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes.

Erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Sie wäre eine Kündigung möglich mit einer dreimonatigen Frist, allerdings setzt auch dies einen Kündigungsgrund und eine soziale Rechtfertigung nach §§ 1ff KSchG , welches nach ihrer Sachverhaltsschilderung anwendbar ist, voraus. Darunter fällt zwar auch die betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. Allerdings darf dieser Wegfall des Arbeitsplatzes erst nach Ende der Elternzeit eintreten und muss von diesem unabhängig sein. Vor allem die anderweitige Besetzung wegen ihrer Elternzeit ist auf keinen Fall ein Kündigungsgrund.

Von daher haben sie gute Aussichten einer Abfindung auszuhandeln, da ein Aufhebungsvertrag mit ihrer Zustimmung möglich bleibt. Wenn dies nicht erfolgt, müssen sie ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zum Ende der Teilzeit anbieten, bei deren Zurückweisung sie ihren vollen Lohnanspruch erhalten. Sollte der Arbeitgeber sie kündigen, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage reagieren. Dazu sollten Sie in jedem Falle einen Arbeitsrechtler ihres Vertrauens aufsuchen.

Auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber lediglich meint, er müsse sie nicht weiter beschäftigen, können Sie dies im Rahmen einer Feststellungsklage anfechten. Aber auch dann müssen sie dem Arbeitgeber unbedingt ihre Arbeitskraft anbieten.


Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de

Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2005 | 17:18

Die Situation hat sich etwas zugespitzt, meine Fragen sind dadurch allerdings detaillierter geworden!

Am 23.08. wäre mein 1. Arbeitstag. Am 13.05. habe ich telefonisch mitgeteilt, wie ich Teilzeit arbeiten möchte. Reicht dieses Telefonat oder hätte es ein Brief sein müssen?

Soweit ich weiß, hätte der AG dies Ansinnen bis zum 23.07. ablehnen müssen - schriftlich - stimmt das?

Somit hätte ich doch jetzt Anspruch auf den Teilzeitplatz, oder?

Ich nehme an, daß ich jetzt die betriebsbedingte Kündigung bekomme. Es heißt, die Teilzeitstelle würde nicht in die Betriebsorganisation passen. Dabei bin ich Bürokraft, somit überall einsetzbar. In der Produktion wird gerade eine neue Anlage gebaut, also kann es auch kaum Auftragsmangel geben.

Mir wurde ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung angeboten, den ich nicht unterschreiben will.

Aus meinem Rechtsempfinden würde ich sagen, ohne Abfindung werden die mich nicht los. Liege ich da sehr falsch?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2005 | 09:41

Sehr geehrte Dame,
der guten Ordnung halber möchte ich freundlichst darauf hinweisen, dass die Nachfragemöglichkeit nicht dem Zweck dient, völlig neue Fragen zu stellen. Gerade bei Angebot des Mindesteinsatzes ist dies auch unangemessen!

Sie müssen doch vor der Erziehungszeit dem Arbeitgeber die geplanten Zeiten schriftlich mitgeteilt haben. Diese sind auch maßgeblich. Wenn Sie vor Ablauf der Erziehungszeit hingegen in Teilzeit arbeiten wollen, kann der Arbeitgeber dies nach billigem Ermessen entscheiden. Nur mit betriebsbedingten Gründen kann Ihr Begehren zurückgewiesen werden, wenn Sie dringende Interessen an einer Teilzeit haben (z.B. Geburt eines neuen Kindes). Eine Kündigung ist jedenfalls grds. nicht vorgesehen (s. dazu oben).

Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie nicht unterschreiben. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Abfindung, aber eine solche könnte im anschließenden Kündigungsschutzprozess ausgehandelt werden. Wie bereits gesagt: Eine Kündigung ist unzulässig!

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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