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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist od. MPU Auflage?

1. Juni 2016 12:31 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Hallo!
Mir wurde im Jahr 2007, mit 22 Jahren, mein Führerschein der Klasse B nach einer Alkoholfahrt mit BAK 1,57‰ eine Sperre von elf Monaten auferlegt und der Schein auch sofort eingezogen. Eigentlich hätte ich mir demnach meine Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist ohne Probleme wieder beantragen können, bekam aber dann doch meine Zweifel, als neben den üblichen erforderlichen Unterlagen (Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest, Lichtbild) erneut ein behördliches Führungszeugnis gefordert wurde...
der Grund dafür ist, dass während der besagten elf Monate erneut Probleme mit der Polizei eintraten u gg mich wg Verstoßes gg. das BtmG eine Bewährungsstrafe von 11Mon auf 3Jahre verhängt wurde (im Endeffekt wurden daraus dann sogar 4Jahre Bwh, die ich aber letztendlich geschafft habe). Seitdem sind zwar viele Jahre vergangen, bisher habe ich mich aber wg dieses Btm Eintrags nicht getraut den Führerschein offiziell zu beantragen, weil ich mit allen Mitteln einer MPU aus dem Weg gehen möchte.
Meine Frage nun:
Kann mir die Bewährungsstrafe, die nach Ablauf der Sperrfrist verhängt wurde, überhaupt nach so langer Zeit noch eine MPU einbringen?
Hätte ich die Möglichkeit nach zehn Jahren den Führerschein in D einfach neu zu machen u so der MPU entgehen?
Wäre es eher ratsam die wiedererteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen EU Mitgliedsstaat anzustreben?

Vielen Dank
MFG
tina

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Grundsätzlich wäre die BtM-Sache wohlmöglich zur Begründung einer MPU heranzuziehen gewesen. Allerdings beträgt die Tilgungsfrist im FZ für Ihre Verurteilung 5 Jahre (§ 34 Abs. 3 Ziffer 3 BZRG ), so dass inzwischen Tilgung eingetreten ist und Ihr FZ, keine weiteren Eintragungen vorausgesetzt, "sauber" ist.

Gleichwohl besteht die Gefahr, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt eine MPU angeordnet werden könnte. Zwar erreichen Sie knapp nicht die 1,6 o/oo, ab denen eine MPU verpflichtend wäre. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade in Bayern auch bei Trunkenheitsfahrten unter diesem Wert, in Anwendung der Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 FeV, eine MPU vor Neuerteilung gefordert wird. Gerade der Umstand, dass Sie nur knapp unter der Grenze der 1,6 o/oo geblieben sind, erhöht diese Gefahr beträchtlich.

Grundsätzlich besteht insoweit natürlich die Möglichkeit, einen Führerschein im EU-Ausland zu erwerben. Hier sind aufgrund eines Wandels in der nationalen Rechtsprechung inzwischen jedoch erhebliche anforderungen an den dortigen Wohnsitz gestellt, so dass bei der auswahl eines entsprechenden Vermittlers vor allem die Wohnsitzfrage und dessen Überprüfbarkeit durch Behörden des Ausstellerstaates, hinterfragt werden sollte.

Ich rege insoweit an, zunächst einen Antrag auf Neuerteilung in Deutschland zu stellen und abzuwarten, ob die Behörde von Ihnen eine MPU verlangt. Sollte dem so sein, können Sie immer noch an die Möglichkeit eines EU-Führerscheins denken und sodann den gestellten Neuerteilungsantrag folgenlos zurücknehmen. Ihr Kostenrisiko liegt hier allein in der Antragsgebühr von etwa 200 EUR. Eine Antragsrücknahme, die allerdins zwingend erfolgen sollte, um eine Versagung mit Verlängerung der Tilgungsfrist im FAER zu vermeiden, darf Ihnen nicht negativ angelastet werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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