Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten darf:
zu 1.) Es ist zutreffend, dass die der Anordnung einer MPU zu Grunde liegende Eintragung im Fahreignungsregister nach 15 Jahren getilgt wird. Ab diesem Zeitpunkt darf die Fahrerlaubnisbehörde die Eintragung nicht mehr zu Ihren Lasten verwerten. D.h., dass eine Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis ab dem Jahr 2020 möglich ist.
Die Fristen richten sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 StVG
, zehn und fünf Jahre.
zu 2.) Auch Ihre Einschätzung hinsichtlich der „Verlängerung der Verjährungsfrist" ist zutreffend. Sollte Ihnen zwischenzeitlich die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer nicht bestandenen MPU versagt worden sein, beginnt die unter 1.) dargestellte Frist von insgesamt 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Versagung erneut zu laufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 12.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die klare und verständliche Antwort. Ich hätte folgende Nachfrage: Wie verhält es sich wenn innerhalb der 15 Jahre zwar eine MPU absolviert wurde, das negative Gutachten jedoch nicht an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt wurde? Verlängert sich die Frist dann allein wegen des Umstandes dass die Führerscheinakte einmal an eine MPU-Stelle übersandt wurde, oder beginnt die Frist dann nicht von Neuem zu laufen? Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend beantworten kann.
Falls Sie den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor der Entscheidung der Erlaubnisbehörde über die Wiedererteilung zurückgenommen haben, erfolgte keine Eintragung im Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister.
Klarheit können Sie sich hier verschaffen, indem Sie beim Kraftfahrtbundesamt einen Auszug aus dem Fahreignungsregister anfordern. Dort sind die entsprechenden Entscheidungen gegebenenfalls vermerkt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt