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Wiedereintritt nach Ablauf geschlossener Aufhebungsvereinbarung möglich ?

| 9. August 2019 14:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.

Ende August 2019 läuft eine gemeinsam geschlossene Aufhebungsvereinbarung mit bezahlter unwiderruflicher Freistellung nach 18 Monaten aus.
Seinerzeit war geplant aus damals vorliegenden gesundheitlichen Gründen vorzeitig mit Abschlag in den Ruhestand zu gehen.
Aktuell geht es mir nach Arbeitspause und Regenerierung Super so das ich gern noch die mir fehlenden 10 Monate bis zu erreichen der Altersrente arbeiten möchte.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage ob es möglich ist sich nach Ablauf der Frist im bisherigen Konzern zu bewerben ?

Freundliche Grüße
Birgit

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ich möchte Ihre arbeitsrechtliche Frage anhand der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die Abreden in einer derartigen Aufhebungsvereinbarung für beide Seiten bindend und rechtswirksam.

Wenn sich eine sog. „Flexiblitätsklausel" in Ihrer Aufhebungsvereinbarung befindet, könnten Sie sich darauf berufen. Diese Klausel würde Ihnen als Arbeitnehmerin den Wiedereintritt ermöglichen, sodass Sie sehr flexibel wären. Es regelt sozusagen, dass bei veränderten Lebensumständen ein Wiedereintritt in den Beruf möglich ist, auch nach Fristablauf der Aufhebungsvereinbarung.

Falls diese Klausel nicht in Ihrer Vereinbarung ist, müssten Sie mit dem Arbeitgeber sprechen und versuchen, hier eine gemeinsame konstruktive Lösung zu finden. Sie könnten ihm mitteilen, dass Sie sich gesundheitlich nunmehr imstande fühlen, weitere 10 Monate bei ihm zu arbeiten. Hier könnten Sie ihm einen sog. befristeten Zeitvertrag auf 10 Monate anbieten, was Ihre Chancen erheblich erhöhen würde, die restlichen 10 Monate dort beschäftigt zu sein. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber haben Sie jedoch nicht.

Sie können sich nach Ablauf der Frist natürlich wieder dort bewerben. Das ist zulässig und arbeitsrechtlich nach Fristablauf möglich. Das bleibt Ihnen überlassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles erdenklich Gute bei Ihrem Vorgehen.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Sen

Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2019 | 16:34

Sehr geehrter Herr Sen,

ich bedanke mich herzlich für Ihre Informationen im Zusammenhang meiner Anfrage.
Die von Ihnen angesprochene Flexibilitätsklausel wurde nicht vereinbart da seinerzeit nicht davon auszugehen war nach 20 Jahren erneut ins Berufsleben zurück zu kehren.In meinem Fall handelt es aus meiner Sicht um eine Sozialvereinbarung die aktuell in dieser Form nicht mehr angeboten wird.
Ich war mir lediglich nicht sicher ob es überhaupt rechtlich möglich ist bis zum erreichen der Altersrente im bisherigen Konzern im Zusammenhang einer befristeten Anstellung an zu fragen.
Ich habe nach wie vor einen guten Kontakt zum bisherigen Arbeitsort wobei ich mich wenn möglich schon wegen der herzlichen Verabschiedung seinerzeit in einem anderen Objekt bewerben würde.
In jedem Fall legt es mir am Herzen nicht die Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu müssen.
Meine Frage sollte ich noch vor Ablauf der Frist 31.08.2019 mein Anliegen an die Personalabteilung des Konzerns herantragen ?

Vielen Dank im voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2019 | 17:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie können gerne die Personalabteilung diesbezüglich vorab konsultieren. Die Personalabteilung kann dann zeitlich besser planen, als wenn Sie die Personalabteilung erst nach Fristablauf kontaktieren. Das würde ich auch empfehlen. Sprechen Sie offen mit dem Personalverantwortlichen. Wo Sie sich bewerben, können Sie frei entschieden. Das ist Ihre persönliche freie Entscheidung. Rechtliche Bedenken gibt es hier nicht. Ich denke, dass Sie gute Chancen haben, um die 10 Monate dort beschäftigt zu werden.

Ich drücke Ihnen fest die Daumen und wünsche weiterhin alles erdenklich Gute.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Sen

Bewertung des Fragestellers 9. August 2019 | 17:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Im Zusammenhang meiner Anfrage wurde ich sehr verständlich informiert.
Für Herrn Anwalt Sen daher eine absolute Empfehlung.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

vielen Dank für Ihr tolles Feedback!