Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Eine Beantwortung Ihrer Frage ist ohne Einsicht in Ihren Versicherungsvertrag, darin enthaltene Sonderklauseln und die entsprechenden Versicherungsbedingungen nicht seriös möglich. Gerne prüfe ich das. Sie können gerne eine Kopie des Versicherungsscheines mir übersenden per Post (sicher) oder per Mail (unsicher) an unsere Kanzlei senden, wir können dann konkrete Aussagen treffen. Ich werde Ihnen gleich ein Angebot zur Prüfung übersenden.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Es sind Ansprüche gegen Ihre private Krankentagegeldversicherung oder Ihren Arbeitgeber zu prüfen.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund Ihres Arbeitsvertrages dürften ausgeschlossen sein, weil die Wiedereingliederung als Rehabilitationsmaßnahme dient, während derer Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht voll nachkommen können. Um es genau sagen zu können müsste ich Ihren Arbeitsvertrag vorliegen haben.
Wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung (entweder von Arbeitsentgelt/Lohn oder Krankentagegeld) nicht besteht, zahlen manche Versicherungen anteilige Beträge. Auch Arbeitgeber zeigen sich oft kulant.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
1. Februar 2021
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23:18
Antwort
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