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Diese Antwort ist vom 31.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Je nachdem in welchem OLG-Bezirk Sie oder Ihre Kinder wohnhaft sind, wird der Bedarf eines sich in Ausbildung befindenden Jugendlichen ermittelt.
Zum Beispiel sagt das Kammergericht Berlin, dass der Bedarf einschließlich des Wohnbedarfes 600 € beträgt, unabhängig davon, ob das Kind noch bei einem Elternteil lebt oder nicht. Auch erfolgt kein Abzug ausbildungsbedingter Mehrkosten.
Die Ausbildungsvergütung (netto) wird in Abzug gebracht. Bei den bereits volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig nach Ihrer Leistungsfähigkeit. Bei demjenigen Elternteil, der nicht das Kindergeld erhält, muss noch der hälftige Betrag des Kindergeldes in Abzug gebracht werden (ab Einkommensgruppe 6 2100 €).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rückfrage vom Fragesteller
31.08.2006 | 16:16
Danke, dass Sie so schnell geantwortet haben, aber leider ist für mich die Frage nicht beantwortet, da ich gerne gewusst hätte, wieviel Gesammtunterhalt (ich bekomme das ganze Kindergeld-dieses Jahr noch für 3 Kinder)mein Exmann ungefähr zahlen müsste.Wir kommen aus dem Raum Kelheim in Bayern, falls Ihnen das weiterhilft. Es wäre sehr lieb, wenn Sie mir die Gesammtsumme berechnen könnten, die mir mein Exmann überweisen müsste. Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.08.2006 | 16:52
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Für Ihre Kinder gelten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Nach diesen Leitlinien beträgt der Bedarf für die Kinder, die nicht volljährig sind, je 414 €. Hiervon ist dann die jeweilige Ausbildungsvergütung (netto) und das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Hinzugerechnet werden kann ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 €.
Also je 427 € abzüglich Ausbildungsvergütung netto.
Ich denke, dass danach für das 1. und 2. Kind kaum noch Unterhalt bezahlt werden muss, da diese Ihren Bedarf selbst decken. Wenn das 1. Kind noch zu Hause wohnt, hat es einen Bedarf von 476 €, der durch die Ausbildungsvergütung in Höhe von 807 € brutto gedeckt sein dürfte.
Für das 3. Kind bei einem Bedarf von 414 € und einer Ausbildungsvergütung von 480 € brutto könnte eventuell noch ein Restbetrag für eine Unterhaltszahlung übrig bleiben.