Sehr geehrte Ratsuchende,
berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) können in der Regel als Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens abgezogen werden mit 50 bis 150 EUR (das wären hier rd. 80 EUR). Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, sind sie insgesamt NACHZUWEISEN. Sollte Ihr Exmann berufsbedingte Aufwendungen von 330 EUR also nachweisen, wäre die Berechnung zutreffend, wonach er 329 - 17 = 312 EUR Unterhalt zu zahlen hätte (bei Unterhaltspflicht nur gegenüber 1 Person).
Falls aber seine Arbeitsstelle von seiner Wohnung aus in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, wären Fahrtkosten in der genannten Höhe unter Umständen nicht abzugsfähig - sondern nur die Kosten einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel.
Den Differenzbetrag von monatlich 32 EUR (312 - 280) könnten Sie nur verlangen, wenn es entweder einen entsprechenden Unterhaltstitel gibt oder Sie Ihren Exmann damals bereits NACHWEISLICH wegen des höheren Betrages in Verzug gesetzt haben.
Dabei wäre auch die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten.
Für Fahrtkosten anläßlich von Umgangskontakten mit Ihrem Sohn ist ausschließlich der Umgangsberechtigte (Kindesvater) zuständig. Das gleiche gilt für Ausflüge, die der Vater mit dem Sohn machen möchte.
Wenn Ihr Sohn 18 Jahre alt (volljährig) wird, sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig, entsprechend ihren Einkommensverhältnissen - soweit die Nettoeinkünfte jeweils ÜBER dem notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt)von zur Zeit 900 EUR liegen.
Grundsätzlich muß Ihr Exmann Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen NICHT von sich aus mitteilen. - Vielmehr müssen Sie (bzw. Ihr Sohn, wenn er volljährig ist) immer wieder diesbezüglich nachfragen.
Sie haben einen Auskunftsanspruch in der Regel alle 2 Jahre, wobei Ihr Exmann Ihnen entsprechende Einkommensbelege (als Arbeitnehmer für die letzten 12 Monate / als Selbständiger für die letzten 3 Jahre) vorlegen muß.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
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