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Wie schnell darf einem nach der Elternzeit gekündigt werden?

| 24. Juli 2007 14:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich möchte gern wissen wie schnell darf einem nach der Elternzeit gekündigt werden.
Ich habe bereits einen Eintrag gelesen, wobei zum Einen drin stand, dass nach Ende der Elternzeit die tarifliche Kündigungsfrist(bei mir 4 Wochen) beträgt. Und in einem Anderen Satz stand, dass der Arbeitgeber erst nach einer Frist von 3 Monaten kündigen kann. Was stimmt nun hier?
Ich bin seit August 2006 bei einem Dienstleister angestellt. Seit 16.02.07 bin ich in Mutterschutz und werde bis Ende Oktober Elternzeit nehmen. Im November möchte ich wieder anfangen zu arbeiten. Nun ist meine alte Einsatzstelle neu besetzt worden und ich kann nicht mehr dahin zurück. Wenn mein Arbeitgeber keine neue entsprechende Position für mich findet will er mich im Dezember entlassen.
Wie sehen also Kündigungsfristen nach der Elternzeit aus?

24. Juli 2007 | 15:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit ist in § 18 BEEG geregelt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Die Kündigung kann -von den Ausnahmen abgesehen- erst nach Beendigung der Elternzeit erfolgen, in Ihrem Fall also frühestens im November 2007 ausgesprochen werden. Die Kündigung kann ab dem ersten Tag nach Beendigung der Elternzeit erfolgen. Die Kündigungsfrist berechnet sich dann ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag. Ob diese in Ihrem Fall tatsächlich vier Wochen beträgt, kann ich nicht beurteilen.

Eine dreimonatige Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gibt es nach der gesetzlichen Regelung nicht. Lesen Sie nach, ob tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht das Gesetz in diesem Zusammenhang in § 19 BEEG vor. Danach kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese Vorschrift betrifft aber nicht die Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern nur den Fall der Eigenkündigung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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