Sehr geehrte Fragestellerin,
der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit ist in § 18 BEEG
geregelt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Die Kündigung kann -von den Ausnahmen abgesehen- erst nach Beendigung der Elternzeit erfolgen, in Ihrem Fall also frühestens im November 2007 ausgesprochen werden. Die Kündigung kann ab dem ersten Tag nach Beendigung der Elternzeit erfolgen. Die Kündigungsfrist berechnet sich dann ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag. Ob diese in Ihrem Fall tatsächlich vier Wochen beträgt, kann ich nicht beurteilen.
Eine dreimonatige Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gibt es nach der gesetzlichen Regelung nicht. Lesen Sie nach, ob tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht das Gesetz in diesem Zusammenhang in § 19 BEEG
vor. Danach kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese Vorschrift betrifft aber nicht die Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern nur den Fall der Eigenkündigung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: