Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Aufgrund der eingehenden Schilderung des Studienverlaufs Ihres Sohnes spricht vieles dafür, dass Sie ihm für die Zukunft keinen Unterhalt mehr schulden. Denn der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes korrespondiert mit seiner Verpflichtung, sein Studium planmäßig und zielstrebig durchzuführen. So entfällt der Unterhaltsanspruch regelmäßig dann, wenn die Regelstudienzeit grundlos erheblich überschritten wird.
Ob sich Ihr Sohn zur Begründung für die Überschreitung der Regelstudienzeit mit Erfolg auf seine psychischen Probleme berufen kann, wird u.a. davon abhängen, welchen Krankheitswert seine Störungen hatten und ob hiernach feststeht, dass diese der alleinige Grund für die Regelstudienzeitüberschreitung waren. Da Ihr Sohn den Psychologen des Studentenwerks jedoch nur 3 mal in der Zeit zwischen Juni und Dezember 2004 aufsuchte, dürften seine „Probleme“ nicht so schwerwiegend gewesen sein, dass er gänzlich an der Fortführung seines Studium gehindert war, zumal er sich auch keiner psychologischen Behandlung unterzog. Wenn er Ihnen keine weiteren ärztlichen Atteste vorlegen kann, wird von einer Verletzung der Obliegenheit, das Studium zielstrebig und ernsthaft voranzutreiben, ausgegangen werden können, so dass Sie Ihre Unterhaltszahlungen einstellen könnten.
Da kein Unterhaltstitel besteht, der nach § 323 ZPO
abgeändert werden könnte, kommt eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird, dann in Betracht, wenn Ihr Sohn Sie nach Einstellung der Zahlungen auf Unterhalt in Anspruch nehmen nimmt. Hierdurch könnten Sie der Unterhaltsklage Ihres Sohnes zuvorkommen.
Einen Titel auf Unterhaltszahlung nach einer entsprechenden Klage bei dem zuständigen Familiengericht könnte nur Ihr Sohn erwirken. Erhebt er eine Unterhaltsklage, könnte ein ergehender Unterhaltstitel später im Wege der Abänderungsklage geändert werden, wenn nicht bereits aufgrund Ihrer erheblichen Einwände gegenüber Ihrer Unterhaltspflicht, die Klage abgewiesen werden wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Nachdem sich jetzt am Ende des 11. Semesters ein Ende des Studium nicht abzeichnet, stelle ich die Überlegun an meinen Sohn einen Unterhaltsverzicht ab dem 1.4.2006 unterschreiben zu lassen.
Meine Frage: Kann ich damit von weiteren Unterhaltszahlungen freikommen, d.h. ist dies privatschriftlich festgehalten rechtsgültig oder nur mit notarieller Beurkundung möglich. Oder kann dies dann wieder nach einer Intervention der Mutter meines Sohnes erfolgreich angefochten werden.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Unterschied zu geschiedenen Ehegatten können Kinder gegenüber ihren Eltern gem. § 1614 BGB
auf ihren Unterhalt für die Zukunft nicht verzichten. Hierdurch sollen Manipulationen zulasten Dritter, z.B. der Sozialhilfe, verhindert werden. Eine entsprechende Verzichtserklärung wird daher gem. § 134 BGB
nichtig sein. Möglich ist allenfalls ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Unterhalt für die Vergangenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin