Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern/Jugendlichen durchs Jugendamt:
(1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
3. 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet
nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
Allerdings ist die Maßnahme vorläufig und bedarf einer zeitnahen Bestätigung durch das Familiengericht. Wenn die Inobhutnahme am 14.07.2020 erfolgte, obwohl das Jugendamt wusste, dass Sie bereit und in der Lagen waren, Ihren Sohn zu sich zu nehmen, ist die Maßnahme an sich bereits rechtswidrig.
Das verstärkt sich noch durch deren Dauer und grenzt an einen Fall von Kindesentzug. Die Erziehung ihres Kindes ist das originäre Recht und auch die Pflicht der Eltern, so dass das Jugendamt Kinder an ihre Eltern auch zurückgeben muss, wenn die Familienverhältnisse nicht ideal sind.
Ich empfehle an das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zu richten
und so die Kindesherausgabe beim Familiengericht zu beantragen,
um zumindest die Kontaktaufnahme durch Sie zu erreichen
in deren Rahmen eine gerichtliche Anhörung des Kindes erfolgen kann.
und bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Kindesentzug zu stellen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen