Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Entsprechend § 1601 BGB
sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dieser Unterhaltsanspruch ist zeitlich nicht auf ein bestimmtes Alter begrenzt, wobei volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, zunächst einmal die Obliegenheit haben, ihre Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten.
Ist dies beispielsweise aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht möglich, so bestimmt sich der unterhaltsrechtliche Bedarf volljähriger Kinder, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben nicht nach den Alters-/und Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des KG Berlin beträgt der Bedarf vielmehr monatlich EUR 640,00, wobei eigenes Einkommen des Berechtigten voll zur Anrechnung kommt.
Dementsprechend ergibt sich für Ihren Sohn ein unterhaltsrechtlicher Bedarf in Höhe von EUR 120,00.
Dieser wird, da er zur Deckung des Bedarfs dient und verbraucht werden kann, wiederum voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Erbringer des Arbeitslosengeldes II den Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB II
auf sich überleiten kann. Bei volljährigen Leistungsempfängern ist eine Überleitung nur dann möglich, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht absolviert habe. Ansonsten ist es erforderlich, dass das Kind den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern auch tatsächlich geltend macht.
Die volle Anrechenbarkeit eigenen Einkommens gilt auch für den zweiten Sohn.
Im Übrigen können Sie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des KG Berlin hier
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/servicefuersie/unterhalt/unterhaltsrechtliche_leitlinien_des_kammergerichts__stand_1.1.2009_.pdf?start&ts=1263891522&file=unterhaltsrechtliche_leitlinien_des_kammergerichts__stand_1.1.2009_.pdf
selbst einsehen.
Im Übrigen kann ein Volljähriger, der sich nicht mehr in der Erstausbildung befindet, vom Erbringer des ALG-II nicht dazu gezwungen werden, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend zu machen. Es wäre daher in Ihrem Fall zu überlegen, ob Ihr Sohn nicht auf die weitere Geltendmachung von Unterhalt verzichtet.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht