Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie können ein Schreiben wie folgt aufesetzen:
"Sehr geehrter ....,
ich mache hiermit Ansprüche auf Kindesunterhalt für unser gemeinsames Kind... geltend und Ansprüche auf Trennungsunterhalt für mich selbst geltend. Bitte erteilen Sie Auskunft über Einkommens- und Vemögensverhältnisse durch Vorlage einer systematischen Aufstellung. Übersenden Sie bitte die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, sowie den letzten Steuerbescheid. Unterhaltsansprüche auf Kindes- und Trennungsunterhalt werden dem Grunde nach geltend gemacht, eine Bezifferung wird nach erteilter Auskunft erfolgen. Bitte erteilen Sie Auskunft bis zum..."(14 Tage sind in der Regel angemessen).
Dieses Schreiben reicht ersteinmal aus. Wenn Ihr Mann selbstständig ist, muss die Auskunft anders formuliert werden. Aber auch dann wäre der Verzug ersteinmal gewahrt.
Wie Sie richtig erkannt haben, löst die freiwillige Zahlung von Unterhalt keinen Verzug aus, es kann also für die Vergangenheit nichts nachgefordert werden.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel. 05181/5013 od. 5014
Fax: 05181/24163
email: anwaltwoehler@googlemail.com
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