Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kann Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zuvor aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen und damit in Verzug gekommen ist, oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht wurde, bzw. ggf. sogar tituliert ist.
Ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aber aus tatsächlichen Gründen, die der Unterhaltspflichtige zu verantworten hat, nicht möglich, kann ebenfalls Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Dieser Umstand scheint bei Ihnen vorzuliegen, da der Aufenhaltsort des Kindesvaters nicht bekannt ist.
Zwar sind Sie nicht dazu verpflichtet, hier umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Im Interesse der Tochter sollten Sie aber alles Ihnen mögliche unternehmen, um den Aufenthaltsort des Vaters festzustellen, da ansonsten Sie alleine den Unterhalt aufbringen müssen. Eine Möglichkeit bestünde ggf. darin, bei dem zuletzt Ihnen bekannten Aufenthaltsort (ggf. JVA) nachzufragen und vielleicht auch einen Detektiv zu beauftragen. Ansonsten dürften Ihre Möglichkeiten begrenzt sein und lediglich noch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt umfassen.
Möglicherweise macht es Ihnen der Kindesvater aber auch einfach: Er hat nämlich gem. § 1684 BGB
das Recht, seine Tochter zu sehen, sofern dieses Umgangsrecht nicht aus Gründen des Kindeswohl gerichtlich eingeschränkt wurde. Um das Umgangsrecht (gerichtlich) geltend zu machen, wird er aber eine Adresse angeben müssen unter der Sie dann wiederum die Unterhaltsforderungen geltend machen können.
Meldet er sich nicht und finden Sie seine neue Anschrift nicht heraus, stehen Ihre Chancen natürlich schlecht, die Unterhaltsforderungen für die Tochter geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrete Damen und Herren. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Mich interessiert noch folgendes : Muß das Jugendamt selbst Nachforschungen anstreben , um die Adresse des Kindsvaters herrauszufinden , um den Unterhaltsvorschuß zurückzufordern , oder ist das dem Jugendamt egal . Schließlich sind das Gelder ,welche den Staat fehlen. Ich bedanke mich im Vorraus für die Beantwortung.
Das Jugendamt wird sicher im Rahmen seiner Möglichkeiten Nachforschungen anstellen. Sie sollten dort also von Zeit zu Zeit nachfragen, ob dem Amt die neue Anschrift des Vaters bekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann