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Wie komme ich an den verlorenen Unterhalt?

| 27. Juni 2005 21:43 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:27

Seit 1996 bin ich geschieden. Mein Exmann zahlt seit dem keinen Unterhalt für die jetzt 12- jährige Tochter. Ich habe den Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt voll ausgeschöpft. Seit 2003 bekomme ich garnichts mehr. Außerdem ist es so , daß mein Exmann nicht auffindbar ist. Das Jugendamt ruft mich in Abständen an, ob ich eine neue Anschrift vom Kindsvater habe. Nun meine Frage. Ist es meine Pflicht den Kindsvater zu finden , wenn ja , wie gehe ich vor ? Wie komme ich an den verlorenen Unterhalt seit 2003? Muß sich auch das Jugendamt darum kümmern, die Adresse ausfindig zu machen? Ich habe das alleinige Sorgerecht und bin Alleinverdiener. Beide Parteien haben sich seit 8 Jahren nicht gesehen, kann der Kindsvater das Besuchsrecht einklagen und hat er Chancen seine Tochter nach solanger Zeit wieder zu sehen ? Der Kindsvater war in den letzten Jahren straffällig geworden und saß zeitweise im Gefängnis. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und Beantwortung.

27. Juni 2005 | 22:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich kann Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zuvor aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen und damit in Verzug gekommen ist, oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht wurde, bzw. ggf. sogar tituliert ist.

Ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aber aus tatsächlichen Gründen, die der Unterhaltspflichtige zu verantworten hat, nicht möglich, kann ebenfalls Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Dieser Umstand scheint bei Ihnen vorzuliegen, da der Aufenhaltsort des Kindesvaters nicht bekannt ist.

Zwar sind Sie nicht dazu verpflichtet, hier umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Im Interesse der Tochter sollten Sie aber alles Ihnen mögliche unternehmen, um den Aufenthaltsort des Vaters festzustellen, da ansonsten Sie alleine den Unterhalt aufbringen müssen. Eine Möglichkeit bestünde ggf. darin, bei dem zuletzt Ihnen bekannten Aufenthaltsort (ggf. JVA) nachzufragen und vielleicht auch einen Detektiv zu beauftragen. Ansonsten dürften Ihre Möglichkeiten begrenzt sein und lediglich noch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt umfassen.

Möglicherweise macht es Ihnen der Kindesvater aber auch einfach: Er hat nämlich gem. § 1684 BGB das Recht, seine Tochter zu sehen, sofern dieses Umgangsrecht nicht aus Gründen des Kindeswohl gerichtlich eingeschränkt wurde. Um das Umgangsrecht (gerichtlich) geltend zu machen, wird er aber eine Adresse angeben müssen unter der Sie dann wiederum die Unterhaltsforderungen geltend machen können.

Meldet er sich nicht und finden Sie seine neue Anschrift nicht heraus, stehen Ihre Chancen natürlich schlecht, die Unterhaltsforderungen für die Tochter geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2005 | 22:00

Sehr geehrete Damen und Herren. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Mich interessiert noch folgendes : Muß das Jugendamt selbst Nachforschungen anstreben , um die Adresse des Kindsvaters herrauszufinden , um den Unterhaltsvorschuß zurückzufordern , oder ist das dem Jugendamt egal . Schließlich sind das Gelder ,welche den Staat fehlen. Ich bedanke mich im Vorraus für die Beantwortung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2005 | 11:27

Das Jugendamt wird sicher im Rahmen seiner Möglichkeiten Nachforschungen anstellen. Sie sollten dort also von Zeit zu Zeit nachfragen, ob dem Amt die neue Anschrift des Vaters bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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