Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
1. Etwaiger Unterhalt für die Ehefrau kann erst ab dem Zeitpunkt
der Trennung entstehen.
2.Zusätzlich muss die Ehefrau dann schriftlich entweder Auskunft
über Ihr Einkommen und Vermögen verlangen,oder behauptete Unterhaltsbeträge Ihnen gegenüber beziffern.
Solange diese beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
können keine Nachzahlungsbeträge oder Rückstände entstehen.
Anmerkung hierzu:
Die Ehefrau könnte zwar auch formlos(also z.B.nur mündlich ihr
Unterhaltsbegehren (vgl.2)geltend machen.Sie könnte diese formlose Geltendmachung ,anders als bei der in der Praxis deshalb regelmäßig getätigten Schriftform, aber nicht beweisen(sofern insoweit nicht ganz ausnahmsweise Zeugen vorhanden wären).
Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gilt folgendes:
Das Maß etwaigen Trennungsunterhaltes für die Ehefrau richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die zum Leben verbrauchten Beträge aus der Abfindung und der
Lebensversicherung prägen nicht mehr die ehelichen Verhältnisse,werden also bei der Unterhaltsberechnung nicht
berücksichtigt.
Die Erträge aus dem vorhandenen wechselseitigen aktuellen Vermögen im übrigen(jeweils Immobilienwerte auf beiden Seiten in jeweiliger aktuellen Höhe von 650.000 € für Sie und 550.000 € für die Ehefrau)werden bei der Unterhaltsberechnung mit herangezogen.
Es kommt also auf die Höhe etaiger wechselseitiger Mieteinnahmen aus diesen Immobilien oder entsprechender Wohnvorteile(= mietfreies Wohnen im eigenen Heim)an .
Soweit diese bei der Ehefrau vorhanden sind,wird damit der Unterhaltsbedarf gesenkt und Sie als Unterhaltsverpflichteter entlastet.
Soweit Mieteinnahmen auf Ihrer Seite vorhanden sind,erhöhen diese Ihr Einkommen und damit Ihre unterhaltsrechtliche Leistunsfähigkeit bzw.Verpflichtung.
Wechselseitige Mieteinnahmen werden -ebenso wie Ihre beiderseitigen Einnahmen im übrigen(= Renten)-einander gegenübergestellt und verrechnet.
Soweit keine Mieten(oder Wohnvorteile s.o.) aus den Immobilien fließen und auch in der Vergangenheit nicht geflossen sind,dürfen fiktive Einnahmen (d.h.erzielbare,aber tatsächlich nicht erzielte Mieten/Wohnvorteile) nicht in eine Unterhaltsberechnung einfließen.
Etwaige wechselseitige Erträgnisse(hier Mieten/Wohnvorteile) für die Zukunft
werden ,solange keine Scheidung erfolgt-je nach der Dauer des
ehelichen Zusammenlebens-auch noch im Trennungszeitraum eheprägend und damit dann anrechenbar für die Unterhaltsberechnung zugrundegelegt.
Der Verkehrswert Ihres wechselseitigen Vermögens (also Verkaufswert,sogenannter Vermögensstamm)) bleibt bei der Unterhaltsberechnung jedenfalls in
Ihrem Fall(auch die Ehefrau hat ganz erhebliches Vermögen)bei der etwaigen zukünftigen Unterhaltsberechnung außen vor.
Im zukünftigen Verkaufsfall der Immobilien oder eines Teils hiervon gelten die oben dargelegten Grundsätze.
Auch hier bleibt der Verkehrswert (=Kaufpreis )frei von Unterhaltsverpflichtungen,solange sich die wechselseitigen Vermögensverhältnisse nich drastisch verändern(z.B.unverschuldeter Vermögensverfall auf Seiten eines Ehepartners) Für die Erträgnisse(dann in Form von Zinsen,Dividenden u.ä.)gilt das oben für die etwa anderweitigen Einkünfte aus Vermögen (Miete/bzw.ersparte Miete in Form von Wohnvorteil)) Ausgeführte.
Je nach Ausgang des Strafverfahrens gegen die Ehefrau kann auch-unabhängig von dem bislang Erörterten-eine Kürzung des Unterhalts als Sanktion aus Billigkeits-oder Zumutbarkeitsgründen in Betracht kommen.
Für die Nachfragefunkion stehe ich zur Verfügung,wobei die Beantwortung Ihrer etwaigen Nachfrage am Montag den 2.04.07,erfolgen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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Wie hoch wird die Kürzung des Unterhalts aufgrund des Fehlverhaltens meiner Frau Ihrer Erfahrung nach ausfallen und kann ich auch eine Kürzung des Vorsorgeausgleichs wegen dieser Eheverfahlung erreichen?
Sehr geehrter Herr Fragesteller
Wie hoch die etwaige Kürzung des Unterhalts ausfallen könnte,
hängt von mehreren Faktoren ab.
Sollte Ihre Frau wegen schwerer vorsätzicher Körperverletzung
über einen längeren Zeitraum rechtskräftig verurteilt werden,dann
wird ein solches Urteil aller Voraussicht nach den Unterhalt grundsätzlich reduzieren.
In welchem zeitlichen oder /und betragsmäßigen Umfang ,hängt z.B.
auch mit von der Ehedauer und dem Umstand ab,ob die deutlich geringere Rente Ihrer Frau (mit-)darauf zurückzuführen ist,dass
die Ehefrau eventuell gemeinsame Kinder erzogen hat und deshalb zeitlich weniger in die eigene Rentenkasse zu Vorrentenzeiten einzahlen konnte.
Die beiden zuletztgenannten Gesichtspunkte(= eventuell lange Ehedauer und weniger Rente,weil gemeinsame Kinder erzogen)werden
bei einer etwaigen Begrenzung des Unterhalts in jedem Fall zugunsten der Ehefrau mit in die "Waagschale geworfen",auch wenn diese strafrechtlich verurteilt werden sollte.
Eine Reduzierung des Versorungsausgleichs sieht der Gesetzgeber
wegen der in Rede stehenden Straftat der Ehefrau nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin