Sehr geehrter Fragesteller,
der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt bei einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse anzubieten eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet; § 1a Absatz 1 KSchG
.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden; § 1a Absatz 2 KSchG
.
Wenn man diese gesetzliche Höhe der Abfindung als Maßstab nehmen würde, könnte der Arbeitgeber in Ihrem Fall eine Abfindung in Höhe von EUR 5.835,00 anbieten. Daran gemessen ist die angebotene Abfindung deutlich erhöht.
Ob im Falle einer Kündigung im Rahmen einer Einigung im Kündigungsschutzverfahren eine höhere Abfindung vereinbart werden könnte, kann von hier nicht beurteilt werden.
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Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage zur Höhe einer Abfindung in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren: Können Sie auf der Basis Ihrer Erfahrungen bei den von mir beschriebenen Umständen eine Einschätzung abgegeben, in welcher Höhe mit einer Abfindung gerechnet werden könnte? Ich bin mir dabei bewußt, daß es sich hierbei nur um eine grobe, nicht belastbare Einschätzung Ihrerseits handeln kann. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinen Erfahrungen wird eine Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren idR nicht die angebotenen EUR 9.000 erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -