Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage ihres übermittelten Sachverhalts nehme ich wie folgt Stellung:
Zunächst sei angemerkt, dass es nicht per se einen Anspruch auf eine Abfindung gibt.
Die Abfindung ist vielmehr ein Mittel zur gütlichen Einigung, sowie zur Vermeidung eines Rechtsstreits.
Darüber hinaus besteht ein besonderer Kündigungsschutz bei Grad der Behinderung 50. Bei einem Grad der Behinderung, der unter dieser Grenze liegt, kommt ein besonderer Kündigungsschutz nur dann in Betracht, wenn ein Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt wurde.
Ferner sei angemerkt, dass die Rentennähe als relevanter Faktor für eine zukünftige Arbeitssuche heranzuziehen ist. Da Sie jedoch eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten, müsste hier konkret Ihre weitere Einsatzfähigkeit untersucht und geprüft werden.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Arbeitgeber gegenwärtig wirtschaftlich nicht belasten, ist eine Regelabfindung iHv. Faktor 0,5 als realistisch heranzuziehen. Dies entspricht ein halbes Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hier sei jedoch angemerkt, dass dies eine Verhandlungssache ist und diese Verhandlungen grundsätzlich einem Anwalt übertragen werden sollten.
Es ist durchaus ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um eine angemessene Abfindung zu verhandeln und sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Wenn diesbezüglich Interesse ihrerseits besteht, können Sie sich gerne mit meiner Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bincy Koshy
Rechtsanwältin
Könnten sie bitte noch den zweiten Teil meiner Frage zum Thema Bezahlung von aufgelaufenen Urlaubstagen beanworten? Danke.
Dies ist Verhandlungssache. Ein Urlaubsabgeltungaanspruch entsteht grundsätzlich immer erst bei der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und muss ansonsten in natura genommen werden. Ist dieses aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, kann dieser ausbezahlt werden und wäre damit auch wie auch das Gehalt voll zu versteuern.
Die Parteien können sich aber im Rahmen der Abfindung darauf verständigen, dass die Abfindungssumme angehoben wird und auf die Urlaubsabgeltung verzichtet wird. Der Verzicht kann aber erst erklärt werden, wenn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden ist, also ab tatsächlicher Beendigung.