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Widerrufs-Joker zum 100. Mal

| 8. Februar 2015 11:53 |
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Beantwortet von

Eine Person erbt vom verstorbenen Vater ein Haus als Alleinerbe, weil die Ehefrau und die anderen Kinder auf das Erbe verzichten.

Frühere Umbaumaßnahmen wurden durch ein Darlehen finanziert. Bei diesem Darlehen war der verstorbene Vater der Antragssteller und die Ehefrau die Mitantragstellerin.

Bei Durchsicht der Darlehensunterlagen wird festgestellt, dass die damalige Widerrufsbelehrung problematisch war.

Hierzu folgende Fragen:

1. Kann die Witwe als Mitantragstellerin das Darlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung anfechten bzw. widerrufen oder steht dieses Recht nur dem Haupt-Antragsteller zu?

2. Besteht für den Erben ein Sonderkündigungsrecht des Darlehens im Erbfall ohne Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung oder tritt der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag ein? Hat dann evtl. der Erbe eine Möglichkeit den Vertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung anzufechten?

Vielen Dank.

9. Februar 2015 | 04:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Witwe als Mit-Antragstellerin kann das Widerrufsrecht auch ausüben. Der Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen kann es ebenfalls.

Der Erbe tritt vollständig mit allen Rechten und Pflichten in den Darlehensvertrag ein, ein Sonderkündigungsrecht seitens des Erben besteht nicht. Er kann aber das Widerrufsrecht ausüben, sofern es existiert.

Ein Anfechten ist hingegen nicht möglich. Bitte beachten Sie hierbei, dass Widerrufen und Anfechten juristisch gesehen unterschiedliche Handlungen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2015 | 13:30

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