Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Witwe als Mit-Antragstellerin kann das Widerrufsrecht auch ausüben. Der Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen kann es ebenfalls.
Der Erbe tritt vollständig mit allen Rechten und Pflichten in den Darlehensvertrag ein, ein Sonderkündigungsrecht seitens des Erben besteht nicht. Er kann aber das Widerrufsrecht ausüben, sofern es existiert.
Ein Anfechten ist hingegen nicht möglich. Bitte beachten Sie hierbei, dass Widerrufen und Anfechten juristisch gesehen unterschiedliche Handlungen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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