Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann die Bank das Angebot für die Vorfälligkeitsentschädigung einfach einseitig zurückziehen?"
Grundsätzlich kann die Bank das Angebot nicht einfach einseitig zurückziehen, § 145 BGB
.
Dieses bleibt vielmehr gültig über die vereinbarte Zeit ( hier 6 Wochen).
Allerdings haben Sie das Angebot der Bank unglücklicherweise auch nicht angenommen oder innerhalb der 6 Wochen rechtlich überprüfen lassen.
Sie haben vielmehr der Bank die Annahme unter Vorbehalt erklärt.
Dies ist aber keine Annahme, sondern vielmehr nach § 150 II BGB
eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot.
Dieses hat die Bank sodann nach ihrer Schilderung selbst abgelehnt, § 146 BGB
.
Frage 2:
" Kann die Bank den Verkauf und mein Sonderkündigungsrecht ablehnen wenn ich Verträge oder Angebote hinterfrage oder mir erklären lassen möchte?"
Nein, das darf die Bank nicht.
Denn Sonderkündigungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz selbst und stehen damit nicht zur Disposition der Bank.
Und wenn alle Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf vorliegen, ist ein Verkauf Ihres Eigentums allein Ihre Sache.
Frage 3:
"Kann die Bank bei kritischen Kunden den Wohnungskauf blockieren?".
Nein, das kann die Bank grundsätzlich nicht, wenn es keine besonderen Gründe für etwaige Verzögerungen gibt.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 01.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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