Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie beziehen sich mit dem "Widerrufsjoker" auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach dessen Urteil selbst alte Darlehensverträge widerrufen werden können, da die Widerrufsbelehrung falsch ist.
Nach Durchsicht Ihrer Widerrufsbelehrung kann gesagt werden, dass diese tatsächlich fehlerhaft ist und daher durchaus gute Chancen bestehen, noch aus dem Darlehen herauszukommen.
Wann wurde Ihnen denn die Widerrufsbelehrung übersandt? Vor oder nach Vertragsschluss? Hier bitte eben kurz antworten!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Guten Abend Fr. Dr. Seiter,
vielen Dank für die schnelle (und für mich sehr positive) Antwort.
Die Frage bezog sich in der Tat auf die aktuelle Rechtssprechung des BGHs, entschuldigen Sie bitte die Unklarheit.
Bzgl. Ihrer Frage:
Die Widerrufsbelehrung ist (deutlich gekennzeichneter) Bestandteil des Darlehensvertrags, wurde also vor dem Abschluss übersandt.
Könnten Sie mir bitte noch mitteilen, was genau an der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, damit ich bei der Erklärung des Widerrufs dann darauf Bezug nehmen kann.
Ist es richtig, dass bei den Folgen des Widerrufs auch der Zeitraum der Rückzahlung (30 Tage ?) zwingend angegeben werden muss ?
Vielen Dank und beste Grüsse
Ich bezog mich wegen meiner Frage auf die Widerrufsfrist, die somit aber korrekt ist.
Allerdings haben Sie Recht, daß z.B. die 30-Tages-Klausel fehlt.
Viele Grüße Dr. C. Seiter