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Widerruf eines mündlichen Werkvertrages

| 26. Juni 2010 15:34 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann und ich haben uns ein Haus gekauft, in dass eine neue Heizung installliert werden soll.
Zu diesem Zwecke hat sich ein Heizungsinstallateur das Haus angeschaut und uns ein schriftliches Angebot unterbreitet. Am 03.06.2010 kam der Heizungsbauer zu uns nach Hause, um das Angebot genauer zu erläutern.
Auf unsere Frage nach den Saniärinstallationen antwortete er, dass dies ein gesonderter Sanitätinstallateur machen müsse, der extra von uns beauftragt werden soll. Er konnte uns einen Installateur nennen, der "eventuell etwas wäre" - wies uns jedoch nicht darauf hin, dass es problematisch werden könnte, einen Sanitärinstallateur zu finden.
Er hielten den 30.08. für den Beginn der Heizungsinstallation fest - ohne jedoch einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
Seit 4.6. sind mein Mann und ich nun auf der Suche nach einem Sanitärinstallateur - wir erhalten jedoch nurAbsagen, mit der Begründung: "Entweder Sie machen Heizung und Sanitär bei uns im Haus, oder wir kommen nicht zusammen." Nach Durchsicht der Gelben Seiten sahen wir, dass ALLE Sanitärinstallateure in der Region gleichzeitig Heizungsinstallateure sind - lediglich unser Heizungsinstallateur ist NUR Heizungsinstallateur. Der von ihm genannte Ansprechpartner wies unsere Anfrage ebenfalls mit derselben Begründung zurück.
Mittlerweile sehen wir unsere Chancen bei Null nochmal an einen Sanitärinstallateur zu geraten, der unseren Auftrag annimmt.
Daher unsere Frage: Können wir von der mündlichen Vereinbarung mit dem Heizungsbauer zurücktreten? Wir haben sonst eine Heizung mit einem Warmwasserspeicher im Haus, den wir nicht nutzen können, weil wir niemanden finden, der ihn uns anschließt.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

M.O.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt Stellung nehme:

Ein Werkvertrag dürfte nach Ihren Angaben zunächst wirksam entstanden sein. Ein solcher kommt nach den allgemeinen Regeln, §§ 145 ff. BGB , durch Angebot und Annahme zustande. Das schriftliche Angebot des Heizungsinstallateurs dürfte ein solches Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellen. Einer Schriftform für die Annahme bedarf es nicht. Sie konnten das Angebot also mündlich annehmen, und zwar entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten. Für den Fall, dass Sie sich mit dem Baubeginn am 22.08.2010 einverstanden erklärt haben sollten, wäre darin ein solches schlüssiges Verhalten und somit eine Annahme des Werkvertrages zu sehen. In diesem Fall wäre die Annahme auch nicht mehr zu „widerrufen", da ein Widerruf nicht mehr rechtzeitig wäre (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ).

Allerdings gilt es hier zu bedenken, dass der Unternehmer, sollte er vertragliche Ansprüche geltend machen, für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig ist. Er müsste Ihr vermeintliches mündliches Einverständnis also beweisen, was ihm, sollten Sie dieses im Prozess bestreiten, ohne Zeugen kaum gelingen dürfte.

Sollten Sie von einem wirksam entstandenen Werkvertrag ausgehen, könnten Sie diesen durch Anfechtung Ihrer Annahmeerklärung rückwirkend beseitigen, § 142 BGB . Die Anfechtung müsste gegenüber dem Unternehmer „unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB ) erklärt werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Sie haben sich vorliegend darüber geirrt, dass ein separater Werkvertrag nur für die Sanitärinstallationen geschlossen werden könne und im Nachhinein festgestellt, dass dies an Ihrem Ort nur als Gesamtleistung angeboten wird. Nach meiner ersten Einschätzung dürfte die separate Beauftragung der Sanitärarbeiten eine solche für den konkreten Werkvertrag wesentliche Eigenschaft sein. Daher dürften Sie anfechten können. Zu bedenken ist aber, dass Sie sich im Falle einer Anfechtung nach § 122 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen könnten (Fahrtkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag). Die Schadensersatzpflicht würde nicht eintreten, wenn der Heizungsinstallateur den genannten Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB ). Ob das der Fall ist, kann ich aus der Ferne leider nicht beurteilen.

Hilfsweise, d. h. für den Fall, dass 1. ein Vertrag zustande gekommen und 2. eine Anfechtung ausgeschlossen sein sollte, könnten Sie den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Ich darf den insoweit einschlägigen § 649 BGB zitieren:

„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Da der Unternehmer noch nicht mit der Bauausführung begonnen hat, wird demnach vermutet, dass er einen Anspruch auf 5 % der vereinbarten Vergütung hat. Es läge an Ihnen, nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind.

Um es nicht auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen, empfehle ich Ihnen daher, auf eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen hinzuwirken, die auch einen angemessenen Ersatz der vergeblichen Aufwendungen der Gegenpartei umfassen kann.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen hierbei viel Erfolg.

Ergänzung vom Anwalt 26. Juni 2010 | 17:31

Gemeint war der 30.08. als Baubeginn - nicht der 22.08.; ich bitte das Versehen zu entschuldigen.

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2010 | 08:21

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