Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist hier schon fraglich, ob überhaupt ein vergütungspflichtiger Werkvertrag angenommen werden kann. Denn nach Ihrer Schilderung sind beide Parteien zu Beginn der Programmentwicklung davon ausgegangen, dass diese Arbeiten der Vorbereitung einer zukünftigen Kooperation dienen und daher gerade keine Vergütung vereinbart werden soll.
Aber selbst wenn man hier einen vergütungspflichtigen Werkvertrag annehmen würde, dürfte nach Ihrer Schilderung eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen sein. Ein wichtiger Grund ist gemäß der Rechtsprechung z.B. eine vom Unternehmer zu vertretende ganz beträchtliche Verzögerung, so dass weitere Fristsetzung unzumutbar ist (BGH NJW-RR 2012, 596
, 598) und eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Erfüllung (BGH NJW-RR 1989, 1248
, 1249). Da Sie von mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung sprechen, gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund entfällt die Vergütungspflicht auch für bereits erbrachte Leistungen, wenn das (Teil-)Werk für den Besteller wertlos ist, weil es für ihn nicht brauchbar oder seine Verwertung ihm nicht zumutbar ist (BGH NJW 1997, 3017
, 3018). Auch hiervon wird man bei einer lediglich halb fertiggestellten Software in der Regel ausgehen können.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung gehe ich daher davon aus, dass dem Programmierer keine Vergütung geschuldet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank erstmal für die Antwort. Das heißt im Rechtstreit mit der gegenseite entweder eventuelle Beteiligung oder Werkvertrag im spiel, aber nicht beide gleichseitig?
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
In einem Rechtsstreit würde das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, welche konkreten Vereinbarungen getroffen worden wären, wenn ein mögliche Scheitern der Kooperation bei Auftragsbeginn berücksichtigt worden wäre. Diese Auslegung könnte entweder eine nicht vergütungspflichtige Vorarbeit oder aber einen vergütungspflichtigen Werkauftrag ergeben. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein vergütungspflichtiger Werkvertrag vorliegt, dürfte dieser aber wie bereits ausgeführt aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund hinfällig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt