Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen problematisierte Versetzungsklausel ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich und zulässig. Sie führt dazu, dass Sie vom Arbeitgeber auch einen anderen Arbeitsort zugewiesen bekommen könnten. Wenn Sie diese Möglichkeit ausschließen wollen, müssen Sie die Klausel abändern (z.B. eine Versetzung nur bei "dringendem Grund oder Notfällen für die Zeit der Dringlichkeit oder des Notfalls") oder streichen.
Das Argument Ihres Arbeitgebers ist an sich zwar korrekt, weil die Arbeitsleistung als solche (also auch das Erscheinen am Arbeitsort) nicht vollstreckt werden kann (vgl. § 888 Abs. 3 ZPO
). Würde jedoch o.g. Klausel bestehen und würden Sie einem Versetzungsbehgehren Ihres Arbeitgebers entgegentreten, könnte Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlungen verweigern, Schadensersatz fordern oder auch (fristlos) kündigen. Dieser "Druck" ist nicht zu unterschätzen und "zwingt" in der Regel einen Arbeitnehmer, die Versetzung zu akzeptieren.
Mein Rat: Sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber und erwirken Sie eine für Sie günstigere Versetzungsklausel. Ihr Argument sollte sein: Wenn Ihr Arbeitgeber meint, dass eine solche Versetzungsklausel ohnehin nur "pro forma" besteht und nicht wirklich umgesetzt werden kann, dürfte er auch keine Probleme haben, auf sie zu verzichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Anwort. Ich habe noch folgende Frage: Reicht es aus, nur die von mir in Anführungsstriche gesetzte Klausel aus dem Vertrag zu entfernen, oder müssen auch die vorhergehnden Klauseln entfallen?
Vielen Dank!
Sehr geehrer Fragesteller,
es ist ausreichend, wenn Sie nur die eigentliche Versetzungsklausel (Klausel in Anführungsstrichen)ändern/streichen.
Die anderen Klauseln betreffen nur Ihre Aufgabengebiete und die dortige, in einem Nebensatz erwähnte, Versetzungsmöglichkeit setzt die vorherige Abstimmung der beiderseitigen Interessen voraus, so dass Sie nicht schutzlos einer Versetzung ausgeliefert wären.
MfG
Dr. Schneider
Rechtsanwalt