Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
In der Entscheidung des Finanzamtes liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unkenntnis von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Grunde, die Sie richtigerweise zitiert haben. Hierin sind zahlreiche Argumente enthalten, um die bisherige Abzugsfähigkeit, die das Finanzamt bis zum Jahr 2008 angewandt hat, zu erhalten.
Dies insbesondere damit, dass die Besuche nur zu einem geringen Teil auch dem privaten Interesse gedient haben und sodann hier die entsprechenden Aspekte der beruflichen Veranlassung, also die von Ihnen bereits beschriebene Notwendigkeit für die Ausarbeitung neuer Themen darlegen.
In erster Linie sollten Sie weiterhin auf diese Abzugsfähigkeit als Werbungskosten pochen, da m.E. die von Ihnen geschilderte Situation überhaupt nicht in den Bereich des § 12 Nr. EStG
fällt. Der Besuch der Museen und Ausstellungen erfolgt nach Ihrer Schilderung ja fast ausschließlich aus beruflichen Gründen, so dass ein privater Charakter ausscheidet oder als nachrangig vernachlässigt werden kann. Hiermit würde ich zuerst versuchen, die Argumentation des FA zu Fall zu bringen.
Hier wäre es in erster Linie eine Argumentationsfrage, gegebenenfalls mit den entsprechenden Nachweisen, um das FA zu überzeugen.
Allerdings liefert auch das angegebene Urteil des Bundesfinanzhofs eine gute Grundlage, um hier die Darstellung und Auffassung des Finanzamtes umzustoßen, selbst wenn man hier an eine Anwendung des o.g. § denkt.
Sofern man von dennoch davon ausgehen sollte, dass hier eine gemischte Aufwendung vorliegt, sollte der private Anteil nicht größer als 20% sein. Dies würde ich hier jedoch noch nicht mitteilen, sondern, je nach tatsächlicher Verteilung, mit der wie von Ihnen dargestellten weit überwiegenden beruflichen Komponente argumentieren. Sie können hier ja auch klar argumentieren, wann und wo Sie Kunstausstellungen oder Museen besucht haben und welchen Zweck diese dann erfüllt haben. Hier wäre dann sogar von einem ausschließlichen beruflichen Charakter auszugehen. Dies ist auch Voraussetzung für den Erfolg Ihrer Argumentation, denn entscheidend ist, der berufliche Bezug.
Ich schlage daher zunächst vor, die Kosten als volle Werbungskosten geltend zu machen.
An der Rechtslage hat sich bezüglich des § 12 Nr. 1 EStG
in dem von Ihnen befragten Zeitraum nicht sehr viel geändert, bis auf die jedoch sehr wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der Sie jedoch auch entnehmen können, dass es vielfach selbst innerhalb des Bundesfinanzhofs gegenteilige Entscheidungen gegeben hat.
Insofern sollten Sie unbedingt Einspruch, sofern bereits ein Bescheid des FA ergangen ist, einlegen, sollte lediglich ein Hinweis des Finanzamts erteilt worden sein, sollten Sie mit der o.g. Argumentationskette und der Rechtsprechung des BFH Ihr Unverständnis zum Ausdruck bringen und die rechtliche Lage nach unserer Auffassung darstellen, mit den entsprechenden, zumindest auszugsweise erwähnten Nachweisen zum Zweck und Ziel der Besuche.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs habe ich Ihnen per E-Mail übersandt, falls es Ihnen noch nicht vorlag.
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Diese Antwort ist vom 19.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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