Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einkünfte, die Sie aus der Untervermietung erzielt haben, sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSv § 21 EStG
.Der Begriff Werbungskosten ist in § 9 EStG
wie folgt definiert: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
Dies bedeutet zunächst, dass Sie dem FA gegenüber nachweisen müssen, dass Sie die Wohnung zur Einkünfteerzielung angemietet haben. Versteuert wird, falls dem so ist, nur der Gewinn, den Sie aus den Einkünften aus der Untervermietung erzielen. Zu den Kosten, die von den Mieteinnahmen grundsätzlich abgezogen werden können, gehören die vom Hauptmieter gezahlte Miete anteilig im Verhältnis zur vermieteten Fläche.
Ihren Angaben entnehme ich, dass das FA im Bescheid darauf hingewiesen hat, dass die in der Untervermietung enthaltenen Nebenkosten wegen fehlendem Nachweis nicht anerkannt wurden. Problem hierbei ist, dass Sie mit Ihrem Untervermieter eine sog. Pauschalmiete in Höhe von 350 € monatlich ohne anteiligen Nebenkostenausweis vereinbart haben.
Ein Nachweis, das anteilige Nebenkosten vorliegen, könnte m.M. durch Aufteilung zwischen Haupt- und Untermieter anhand der Gesamtfläche unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsräume vorgenommen werden.
Da das FA den Werbungskostenabzug verweigert hat, sollten Sie daher gegen den Bescheid innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Einspruch einlegen und im Einspruchsverfahren eine Aufteilung anhand der selbst genutzten und untervermieteten Flächen vornehmen. Zudem sollten die vom Untermieter zu leistenden Nebenkosten anhand der Aufschlüsselung vertraglich vereinbart werden, damit diese anhand des Untermietvertrags beziffert werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte bedenken Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformiationen Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung haben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Mehlig
Rechtsanwalt
Hallo,
die DHH war angemietet für mich plus Partnerin, nach der Trennung war einfach zuviel Platz und ich habe einem Pendlerkollegen die Untermiete angeboten. Demzufolge hatte ich die Wohnung ja nicht zur Einkünfteerzielung angemietet. Einen derartigen Nachweis kann ich also nicht erbringen. Liegt hier vllt. das Problem?
"Zu den Kosten, die von den Mieteinnahmen grundsätzlich abgezogen werden können, gehören die vom Hauptmieter gezahlte Miete anteilig im Verhältnis zur vermieteten Fläche." Genau diese Rechnung habe ich dem FA vorgelegt und es wurde komplett abgelehnt. Kann man hierzu irgendeinen Gesetzestext finden?
Ich hatte für meine Rechnung meinen eigenen gezahlten Preis/qm für die untervermieteten Räume + Mitbenutzung ausgerechnet und danach den meines Untermieters und die Differenz in der Steuererklärung eingetragen. Minus 1900,-€ (mein Untermieter hat offensichtlich recht günstig gewohnt bei mir).
Trotz beigefügter Rechnung besteht das FA auf Einkünfte i.H.v. 3500,-€.
Vertragliche Vereinbarung bzgl. Nebenkosten ist auch nicht mehr möglich, da das Mietverhältnis mittlerweile beendet wurde.
Sehr geehrte Fragesteller,
zu ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Auch wenn Sie ursprünglich keine Anmietung als Vermietertätigkeit geplant hatten, haben Sie spätestens im Zeitpunkt der Untervermietung an Ihren Kollegen Einkünfte aus der Vermietung erzielt. Das FA hat diese Einkünfte im Bescheid deswegen auch in voller Höhe angesetzt.
Das Problem vorliegend ist, dass das FA den Werbungskostenabzug nicht anerkennt, weil anhand der Pauschalmiete nicht ersichtlich ist, welcher Anteil an den Nebenkosten tatsächlich auf den Untermieter entfallen sind. Hätten Sie hier eine entsprechende Vereinbarung im Untermietvertrag über den vom Untermieter zu zahlenden Nebenkostenanteil geregelt, so hätte das FA diesen Anteil als Werbungskosten aus der Vermietertätigkeit anerkennen müssen.Leider ist das Mietverhältnis mittlerweile beendet, so dass diese Möglichkeit ausscheidet.
Ich empfehle Ihnen trotzdem, zunächst den Einspruch gegen die Nichtanerkennung des Werbungskostenabzugs beim FA einzulegen und zu begründen. Sie können dann im Rahmen der Begründung eine Aufteilung nach der untervermieteten Grundfläche vorzunehmen und die Nebenkosten, die auf den Untermieter entfallen sind, zu beziffern.
Sollte das FA Ihrem Einspruch nicht abhelfen, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung, in der Ihnen die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt werden. Hiernach steht Ihnen im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Weg zum Finanzgericht offen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen