Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Bei den von Ihnen angesprochenen Werbungskosten handelt es sich um Weiterbildungs- beziehungsweise Trainingsmaßnahmen, die von den Finanzämtern stets und immer sehr kritisch betrachtet werden. Natürlich kann man derartige Aktivitäten zur beruflichen Weiterentwicklung starten, oder auch, um sich persönlich voranzubringen. Im Zweifel wird die Sachbearbeiterin im Finanzamt immer davon ausgehen, dass es sich um private Aktivitäten beziehungsweise Ausgaben gehandelt habe.
Die Sachbearbeiter am Finanzamt haben in diesem Zusammenhang einen relativ weiten Ermessensspielraum und nutzen diesen in letzter Zeit ausschließlich nur noch dazu, die Steuerpflicht zu bejahen, das heißt die Werbungskosten abzulehnen.es bleibt in aller Regel dann nichts weiter, als die Sache tatsächlich vor dem Finanzgericht zu klären, wobei man eine klare Erfolgsaussicht nicht vorhersagen kann. Tatsächlich hängt der Erfolg von der Qualität der Argumentation betreffend die berufliche Veranlassung der Ausgaben ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen, ich persönlich verfolge immer derartige Fragen wirklich auch noch vor dem Finanzgericht, aber man muss auch feststellen, dass die Gerichte in letzter Zeit tendenziell eher zugunsten des Fiskus entscheiden, das heißt, die Argumentation für die berufliche Veranlassung muss schon wirklich überzeugend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brunner Rechtsanwälte.
Antwort
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