Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall ist zwischen dem Außenverhältnis der Erbengemeinschaft und dem Innenverhältnis zwischen den Erben zu unterscheiden. Im Außenverhältnis trägt derjenige die Kosten, der den Antrag auf Teilungsversteigerung zurück nimmt. Das Sie die Verteigerung beantragt haben, müssen Sie den Antrag auch zurücknehmen und zunächst die Kosten tragen.
Im Innenverhältnis, also im Verhältnis unter den Erben besteht die Möglichkeit, die Kostentragung durch eine Vereinbarung zu regeln. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht nicht.
Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer konkludenten Regelung. Da Sie den Antrag zurücknehmen wollen, nachdem sich Ihre Miterben nun umentschieden haben, liegt es nahe, dass Sie damit lediglich einverstanden sind, dass Sie die Kosten nicht oder nicht allein tragen. Schließlich gibt es keine Verpflichtung für Sie, den Antrag zurückzunehmen. Die einvernehmliche Auseinandersetzung dürfte insofern auch die Kosten über den Antrag betreffen. Im Wesentlichen hängt dies aber tatsächlich davon ab, wie Sie sich einigen. Wenn Sie sich nicht einigen, können Sie selbstverständlich auch die Zwangsversteigerung weiter betreiben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Krajewski
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