Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Eine Pflicht zur Beteiligung an den Kosten der Hangbefestigung Ihres Nachbarn kann ich nicht erkennen. Wie Sie richtig einwenden, ist nach § 30 Abs. 1 NachbG NRW derjenige, der den Boden über das Niveau seines Nachbargrundstücks hebt, dazu verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern. Eine solche Situation liegt nicht vor. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist schlichtweg nicht ersichtlich.
Ihre Nachbarn sind nicht berechtigt, die L-Steine auf Ihr Grundstück zu setzen, da es sich insoweit nicht um eine Einfriedung handelt, bei der Grenzüberschreitungen im bestimmten Rahmen zulässig sind. Die Befestigung muss daher komplett auf dem Grundstück der Nachbarn stattfinden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Könnte sich ein Anspruch des Nachbarn aus § 909 BGB ergeben?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Anspruch aus § 909 BGB
setzt voraus, dass die Stützfähigkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt ist. Ich hatte Ihre Anfrage so verstanden, dass dies gerade nicht der Fall ist. Wann die Stützfähigkeit beeinträchtigt ist, ließe sich ohnehin nur mit einem Sachverständigen klären.
Wenn jedoch eine Vertiefung die Stütze des Grundstücks in der Waagerechten oder der Senkrechten beeinträchtigt, kann sich ein Anspruch aus § 909 BGB
ergeben. Für eine abschließende Überprüfung wären jedoch auch hier weitergehende Informationen notwendig (u.a.: wer hat die Vertiefung zu verantworten, wann wurde die Vertiefung vorgenommen, wurden beide Grundstücke zeitgleich nivelliert ?).
Ein Anspruch aus § 909 BGB
kann auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gehen. Die Kosten der Hangbefestigung wären nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn sie auch geeignet wären, die Stützfähigkeit des Grundstücks dauerhaft wiederherzustellen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen