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Wer trägt Kosten für Hangbefestigung?

17. Juli 2007 22:12 |
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Nachbarschaftsrecht


Wir wohnen in einem Neubaugebiet in NRW, welches auf einem Hang angelegt wurde. Die Grundstücke selbst sind ebenerdig errichtet worden. Wir gehen davon aus, dass bei jedem Grundstück zur Begradigung das Erdreich in gleichen Teilen aufgeschüttet und auch abgetragen wurde.

Zwischen unserem Grundstück und dem Grundstück unserer Nachbarn ist dadurch ein etwa 50 cm hoher, 45 Grad steiler Hang entstanden. Der Hang liegt komplett auf der Grundstückseite unserer Nachbarn. Wir haben das tieferliegende Grundstück.

Bisher ist der Hang noch unbearbeitet. Ein Schaden durch rutschendes Erdreich besteht derzeit nicht. Ein Einfriedung gibt es nicht und ist auch nicht vorgeschrieben.
Unsere Nachbarn möchten jedoch zur Hangbefestigung und damit sie oben auf dem Hang eine Terrasse errichten können, L-Steine setzen. Sie haben sich "bereit erklärt" die L-Steine auf ihr Grundstück zu setzen, fordern aber von uns die Hälfte der Kosten der Errichtung und des Materials (ca. 2000 €). Das Argument der Nachbarn ist, wir hätten ja in gleichem Maße unser Grundstück abgetragen, wie sie es aufgeschüttet haben. Für den Hang wären wir somit in gleichem Maße verantwortlich. Deshalb wären die Kosten für die Hangbefestigung zu teilen. Die Art der Befestigung (L-Steine) könnten sie wählen, sie würden die Errichtung ja auf ihrem Grundstück vornehmen.

Nun unseren Fragen:
1. Müssen wir uns an den Kosten der Hangbefestigung grds. finanziell beteiligen, wenn wir Erdreich abgetragen und die Nachbarn Erdreich aufgeschüttet haben? Im NachbarschaftsG NRW steht m.E. nur, dass der der aufschüttet die Hangsicherung zu tragen hat.
2. Wenn ja, wer kann die Art der Hangbefestigung bestimmen? Können von den Nachbarn nicht nur die anteiligen Kosten für die notwendige Befestigung verlangt werden (ggf. nur Bodendecker)
3. Auf welchem Grundstück hat die Errichtung der Hangbefestigung zu erfolgen? Ist es wirklich ein Entgegenkommen der Nachbarn, wenn sie die L-Steine auf ihr Grundstück setzen, könnten Sie von uns verlangen die Vorrichtung auf die Grenze zu setzen?

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Eine Pflicht zur Beteiligung an den Kosten der Hangbefestigung Ihres Nachbarn kann ich nicht erkennen. Wie Sie richtig einwenden, ist nach § 30 Abs. 1 NachbG NRW derjenige, der den Boden über das Niveau seines Nachbargrundstücks hebt, dazu verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern. Eine solche Situation liegt nicht vor. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist schlichtweg nicht ersichtlich.

Ihre Nachbarn sind nicht berechtigt, die L-Steine auf Ihr Grundstück zu setzen, da es sich insoweit nicht um eine Einfriedung handelt, bei der Grenzüberschreitungen im bestimmten Rahmen zulässig sind. Die Befestigung muss daher komplett auf dem Grundstück der Nachbarn stattfinden.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.

Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.



Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2007 | 11:33

Könnte sich ein Anspruch des Nachbarn aus § 909 BGB ergeben?

Ergänzung vom Anwalt 20. Juli 2007 | 19:55

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:


Ein Anspruch aus § 909 BGB setzt voraus, dass die Stützfähigkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt ist. Ich hatte Ihre Anfrage so verstanden, dass dies gerade nicht der Fall ist. Wann die Stützfähigkeit beeinträchtigt ist, ließe sich ohnehin nur mit einem Sachverständigen klären.

Wenn jedoch eine Vertiefung die Stütze des Grundstücks in der Waagerechten oder der Senkrechten beeinträchtigt, kann sich ein Anspruch aus § 909 BGB ergeben. Für eine abschließende Überprüfung wären jedoch auch hier weitergehende Informationen notwendig (u.a.: wer hat die Vertiefung zu verantworten, wann wurde die Vertiefung vorgenommen, wurden beide Grundstücke zeitgleich nivelliert ?).

Ein Anspruch aus § 909 BGB kann auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gehen. Die Kosten der Hangbefestigung wären nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn sie auch geeignet wären, die Stützfähigkeit des Grundstücks dauerhaft wiederherzustellen.


Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


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