Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Betracht kommt ein Verstoß gegen §§ 921
, 922 BGB
. Diese Vorschriften regeln, daß Grenzeinrichtungen, nur der gemeinsamen Benutzung durch beide Nachbarn unterliegt.
§ 922 S. 3 BGB
regelt darüber hinaus deutlich: "Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden".
Der Nachbar hätte also nicht einseitig, ohne Ihre Zustimmung, die gemeinsam benutzte Grenzeinrichtung, nämlich den Zaun mit der Hecke, verändern dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann Ihnen deshalb auch ein Anspruch auf Neuanpflanzung der Hecke sowie ggf. Schadensersatz wegen Wertminderung Ihres Grundstückes zustehen (BGHZ 143, 1
, 6 = NJW 2000, 512
, 514).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Diese Antwort ist vom 03.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vom Amtsgericht wurde die Klage auf Schadensersatz verworfen, da die Efeuhecke Eigentum des Nachbarn war. Bleibt somit die Frage, ob ich gegen die Anbringung der Sichtblenden an den Grenzzaun einspruch einlegen kann. Diese Angelegenheit soll lt. "Anraten" des Gerichts erst über das Schiedsgericht abgewickelt werden.
Aus Ihrer Frage ging leider nicht hervor, daß die Angelegenheit bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war. Von daher wird es natürlich auf die Feststellungen des Gerichtes ankommen.
Grundsätzlich werden Sie die Sichtblenden, wenn Sie auf der Grenze angebracht sind, nicht dulden müssen, da dies eine Veränderung der gemeinsamen Grenzanlage darstellt.
Ich empfehle Ihnen aber unbedingt, einen Anwalt vor Ort hinzuzuziehen, der sich ein Bild von örtlichen Gegebenheiten machen kann, und dem Sie bitte auch das Urteil des Amtsgerichtes vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann