Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Die einseitige Einfriedung ohne Zustimmung des Nachbarn darf zunächst in der Tat nur ENTLANG der eigenen Grenze errichtet werden.
Die Einfriedigung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) liegt (Außenbereich) und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben.
Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.
Aber - und da haben Sie richtig recherchiert:
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereichs - darüber klärt Sie das Bau ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen.
Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten.
Das steht in § 32 Nachbarrechtsgesetz NRW.
Die Einfriedigung ist dann AUF der Grenze zu errichten, § 36 Abs. 1 S. 1.
3.
Ja, das ist richtig.
4.
§ 37 Kosten der Errichtung; Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu gleichen Teilen - wie hier.
§ 38 regelt das entsprechend für die Kosten der Unterhaltung:
Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte.
Die Instandhaltung ist somit hälftig und gemeinsam geschuldet.
5.
Da sich die Tatsachenlage (nachweislich wohl) geändert hat, ist - so meine ich - keine Bindung aus der Vereinbarung für die Zukunft abzulesen. Das ginge zu weit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen