Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte sie entsprechend Ihrer Einsatzhöhe wie folgt:
Gegenüber einem minderjährigen Kind haben Sie grundsätzlich eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich aus dem durchschnittlichen, bereinigten Nettoeinkommen, d.h. nachdem abzugsfähige Posten, wie Steuern, berufsbedingte Aufwendungen etc. mit berücksichtigt worden sind.
Dies gilt für Angestellte und Unternehmern gleichermaßen. Aufgrund von bei Selbständigen häufig auftretenden Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben, ist das unterhaltsrelevante verfügbare nachhaltige Durchschnittsnettoeinkommen auf der Basis eines längeren Einkommens zu ermitteln. Für die Berechnung des Unterhaltes sind grundsätzlich die Einkünfte anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheiden etc. aus den drei vorhergehenden Jahren maßgebend.
Da Sie nun Ihre Selbständigkeit erst mit April diesen Jahres begonnen haben, ist Ihre vorherige finanzielle Situation mitzuberücksichtigen und daer zu überprüfen,ob Sie im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit vor Ihrer Selbständigkeit in der Lage gewesen wären, ausreichende Rücklagen für Ihre Unterhaltsverpflichtung zu machen. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft bestmöglichst einsetzen und unter Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte versuchen, wenigstens den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.
Daher darf der Weg in die Selbständigkeit, bzw. Unternehmerische Entscheidungen nicht zum Nachteil der Unterhaltsverfplichteten sein. Liegt dadurch eine Einkommensreduzierung vor, die es nicht einmal mehr ermöglicht den Regelbetrag für das Kind zu zahlen, kann dies als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Verstoß kann eine fiktive Fortschreibung des ursprünglichen Einkommens zur Folge haben, was bedeutet, dass er im Rahmen der Unterhaltsberechnung sozu stellen ist, als ob er noch in seinem bisher ausgeübten Beruf arbeitet.
Hinsichtlich Ihrer Frage zum Mindestunterhalt: Für ein 17-jähriges Kind liegt dieser nach der Berliner Tabelle bei 291 €.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben konnt. Ich empfehle Ihnen für eine genaue undabschließende Berechnung der Unterhaltsverpflichtung, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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