Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen – wobei ich unterstelle, dass außer den beiden Kindern keine gesetzlichen und dass auch keine testamentarischen Erben vorhanden sind – wie folgt:
Grundsätzlich erben natürlich beide Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils jeweils die Hälfte des dann noch vorhandenen Vermögens.
Allerdings steht hier dem zweiten Kind gegenüber dem ersten Kind wegen der Geldzuwendung durch die Eltern möglicherweise zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB
zu.
Letzteres ist aber nur insoweit der Fall, als die Überlassung des (geliehenen) Geldes unentgeltlich
erfolgt ist. Dies wäre hier nur dann gegeben, wenn das Darlehen zinslos gewährt worden ist. (Normalfall ist nach § 2325 BGB
nämlich die Schenkung.)
Das zweite Kind könnte dann ein Viertel des Betrages verlangen, um den sich der Nachlass rechnerisch erhöht, wenn man die Ersparnis des ersten Kindes hinzuzählt, die sich aus der Zinslosigkeit des Darlehens ergibt.
Es müsste dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine nicht ganz einfache Bewertung der Differenz zwischen zinslosem Darlehen und einem vergleichbaren zu üblichen Bedingungen gewährten Darlehen vorgenommen werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist hier entsprechend § 2325 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen, wenn seit der Befreiung des ersten Kindes von der Zinszahlungspflicht bis zum Erbfall zehn Jahre verstrichen sind.
Außerdem kann das erste Kind seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränken, was dann Sinn macht, wenn der Betrag von ¼ der Zinsersparnis das tatsächlich vorhandene Nachlassvermögen übersteigt.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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