Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Der Pflichtteilsanspruch § 2303 BGB
geht verloren, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, da das Pflichtteilsrecht nur Ersatzfunktion für ein nicht zu Zuge gekommenes gesetzliches Erbrecht hat - Sie sind aber gerade gesetzlicher Erbe.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB
ist ein rechtlich selbstständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der neben dem obigen Anspruch steht, und von dessen tatsächlichen Bestehen unabhängig ist. Er steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat (Palandt, Kommentar zum BGB, 64 Aufl. zu § 2325 RN2). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist gerade bei überschuldeten Nachlässen praktisch nur durchsetzbar, wenn die Erben versäumen ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Ihr Vater dürfte nach Ihren Schilderungen ohnehin selbst überschuldet sein, ob bei Ihren Geschwistern "etwas zu holen" ist kann hier nicht beurteilt werden. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, daß selbst wenn (nach intensiver rechtlicher Prüfung und nachweisbarer Schenkungen) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen sollte dieser womöglich ins Leere läuft, da die Schuldner insolvent/mittellos sind. Einzelheiten wären anhand sämtlicher Unterlagen zu prüfen.
Interessant könnte dann aber der Anspruch nach § 2329 BGB
der sich gegen den Beschenkten (nicht die Erben) richtet sein. Diese Vorschrift muß jedenfalls mit in Betracht gezogen werden.
In Einzelheiten sollten Sie einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort mit der Sache befassen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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