Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Grds. müsste auch das Haus veräußert werden, da der Unterhaltsberechtigte zur Vermögensverwertung verpflichtet ist. Die aber nur soweit der erzielbare Erlös nicht völlig außer Verhältnis zum möglichen Erlös steht. Da es sich ferner um die Ehewohnung handelt, ist es Tatfrage, ob eine Veräußerung verlangt werden kann. Soweit es sich um ein angemessenes Domizil handelt, dürfte dies nicht der Fall sein.
2. Dann wäre nur der Miteigentumsanteil im Rahmen der Teilungsversteigerung relevant. Ohnehin ist aber wegen § 1365 (Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten zur Übertragung des wesentlichen Vermögens) und der damit verbundenen Blockademöglichkeit diese Verwertung (gilt auch bei 1.) kaum realistisch.
3. Grds. muss auch das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten herangezogen werden. Allerdings gilt hier zunächst die Besonderheit, dass als Vermögen nur der Auseinandersetzungsanteil (Gütergemeinschaft müsste zunächst auseinandergesetzt werden) maßgeblich ist, da Sie als Ehegattin nicht mit Ihrem Vermögen zum Unterhalt beitragen müssen. Dann gibt es für das Barvermögen ein Schonvermögen in beträchtlicher Höhe (derzeit etwa 25.000 € bzw. 75.000 wenn kein selbstgenutztes Wohneigentum besteht).
4. Der Pflichtige Sohn hat einen Freibetrag von zunächst 1400,-- €. Darüber hinaus müssen ihm wenigstens weitere 700,-- € anrechnungsfrei verbleiben. Außerdem wäre vorrangig zu prüfen, ob nicht der Familienunterhalt der Gattin des Vaters (gilt auch für Pflegekosten) ausreicht. Vor den Kindern muss nämlich die Frau für den Unterhalt Ihres Mannes aufkommen.
5. Nein, dies ist nicht der Fall (siehe 1.).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 27.12.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Gattin des Vaters mit eigenen 700 Euro Rente ist wohl nicht als leistungsfähig zu betrachten, demzufolge wird wohl schon mein Mann als einziges Kind zu Unterhalt verpflichtet werden.
Zu 4. hätte ich noch eine Rückfrage: der Freibetrag von 1400 Euro müsste wohl aus der sog. Düsseldorfer Tabelle sein, davon hatte ich schon gehört. Aber wie berechnen bzw. begründen sich die von Ihnen genannten "weiteren 700,-- Euro anrechnungsfrei"?
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe haben wir momentan -gottseidank- sowohl hinsichtlich unseres eisern ersparten Barvermögens von zusammen 40000 Euro als auch hinsichtlich des Einkommens meines Mannes (2200 Euro netto) keine einschneidenden Einbußen zu befürchten- es wären denn ca. 100 Euro Unterhalt monatlich zu bezahlen?
Der Freibetrag hat hier nichts mit der DT zu tun. Vielmehr ergibt er sich aus den jeweiligen Leitlinien der OLGe, die für das Unterhaltsrecht maßgeblich sind. Ausgangspunkt ist zunächst die höchstrichterliche Linie des BGH (BGH FamRZ 2002,1698
; 2003, 1179
; 2004, 443
), der oberhalb des erwähnten Selbstbehaltes fordert, dass wenigstens die Hälfte der Differenz zwischen Selbstbehalt und bereinigtem Netto dem Pflichtigen verbleiben muss. Dem sind die meisten OLGe in etwa nachgekommen. Nach den Celler Richtlinien sind es wenigstens 700,--.
Bei der reinen BGH-Betrachtung würde Ihr Mann keinerlei Unterhalt schulden; maßgeblich wäre dabei aber das für Sie zuständige OLG. Nach meinem Kenntnisstand haben aber die meisten Gerichte die 700,-- € als maßgeblich anerkannt. Demnach müssten Sie tatsächlich höchstens 100,-- € zahlen. Allerdings ist Tatfrage, ob die Nettobereinigung richtig ermittelt wurde. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens noch abschließend zu Rate ziehen.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann