Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Grds. müsste auch das Haus veräußert werden, da der Unterhaltsberechtigte zur Vermögensverwertung verpflichtet ist. Die aber nur soweit der erzielbare Erlös nicht völlig außer Verhältnis zum möglichen Erlös steht. Da es sich ferner um die Ehewohnung handelt, ist es Tatfrage, ob eine Veräußerung verlangt werden kann. Soweit es sich um ein angemessenes Domizil handelt, dürfte dies nicht der Fall sein.
2. Dann wäre nur der Miteigentumsanteil im Rahmen der Teilungsversteigerung relevant. Ohnehin ist aber wegen § 1365 (Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten zur Übertragung des wesentlichen Vermögens) und der damit verbundenen Blockademöglichkeit diese Verwertung (gilt auch bei 1.) kaum realistisch.
3. Grds. muss auch das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten herangezogen werden. Allerdings gilt hier zunächst die Besonderheit, dass als Vermögen nur der Auseinandersetzungsanteil (Gütergemeinschaft müsste zunächst auseinandergesetzt werden) maßgeblich ist, da Sie als Ehegattin nicht mit Ihrem Vermögen zum Unterhalt beitragen müssen. Dann gibt es für das Barvermögen ein Schonvermögen in beträchtlicher Höhe (derzeit etwa 25.000 € bzw. 75.000 wenn kein selbstgenutztes Wohneigentum besteht).
4. Der Pflichtige Sohn hat einen Freibetrag von zunächst 1400,-- €. Darüber hinaus müssen ihm wenigstens weitere 700,-- € anrechnungsfrei verbleiben. Außerdem wäre vorrangig zu prüfen, ob nicht der Familienunterhalt der Gattin des Vaters (gilt auch für Pflegekosten) ausreicht. Vor den Kindern muss nämlich die Frau für den Unterhalt Ihres Mannes aufkommen.
5. Nein, dies ist nicht der Fall (siehe 1.).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 27.12.2005
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