Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt steht Ihnen nur unter der Voraussetzung zu, dass Sie bedürftig sind. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte gilt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beim Berechtigten nicht als Einkommen, so dass Ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Ihren Ehemann gem. § 1361 BGB
zustehen wird.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung. Es kommt daher maßgeblich darauf an, welche Einkünfte Ihnen und Ihrem Ehemann vor der Trennung zu Verfügung standen. Waren Sie bereits während des Zusammenlebens mit Ihrem Ehemann ohne eigenes Einkommen und ohne den Bezug von Arbeitslosengeld, werden die Bezüge Ihres Ehemannes als prägend anzusehen sein. Weiterhin gehe ich davon aus, dass die Schulden, aufgrund der die Lohnpfändung erfolgt, bereits vor der Trennung vorhanden waren und hierauf auch Zahlungen erfolgten. Somit kann von einem anrechenbaren Einkommen von EUR 1.700,- ausgegangen werden. Sind keine weiteren Mittel vorhanden, wird sich Ihr Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle mit 3/7 aus EUR 1.700,- , also mit EUR 728,- berechnen. Diesen Betrag wird Ihr Ehemann als Trennungsunterhalt schulden, da ihm nach Zahlung der Selbstbehalt von EUR 890,- verbleibt.
Im Übrigen wird Ihr Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialleistungen übergehen, der Ihren Ehemann auf Zahlung in Anspruch ehmen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
11. Februar 2006
|
15:40
Antwort
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