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Welchen Unterhalt muss mein Mann an mich bezahlen?

11. Februar 2006 11:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen unde Herren,
ich lebe mit meinem Mann noch im selben Haus, aber wir sind getrennt von Bett und Tisch und allem. Ich habe private Insolvenz angemeldet und bekomme Harz IV. Mein Mann ist Fernfahrer und hat eine Lohnpfändung. Mit Spesen bleiben ihm monatlich 1700 Euro. Welchen Unterhalt muss er an mich bezahlen?
Wir haben keine Kinder.
Mit freundlichen Grüßen

11. Februar 2006 | 15:40

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt steht Ihnen nur unter der Voraussetzung zu, dass Sie bedürftig sind. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte gilt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beim Berechtigten nicht als Einkommen, so dass Ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Ihren Ehemann gem. § 1361 BGB zustehen wird.

Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung. Es kommt daher maßgeblich darauf an, welche Einkünfte Ihnen und Ihrem Ehemann vor der Trennung zu Verfügung standen. Waren Sie bereits während des Zusammenlebens mit Ihrem Ehemann ohne eigenes Einkommen und ohne den Bezug von Arbeitslosengeld, werden die Bezüge Ihres Ehemannes als prägend anzusehen sein. Weiterhin gehe ich davon aus, dass die Schulden, aufgrund der die Lohnpfändung erfolgt, bereits vor der Trennung vorhanden waren und hierauf auch Zahlungen erfolgten. Somit kann von einem anrechenbaren Einkommen von EUR 1.700,- ausgegangen werden. Sind keine weiteren Mittel vorhanden, wird sich Ihr Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle mit 3/7 aus EUR 1.700,- , also mit EUR 728,- berechnen. Diesen Betrag wird Ihr Ehemann als Trennungsunterhalt schulden, da ihm nach Zahlung der Selbstbehalt von EUR 890,- verbleibt.

Im Übrigen wird Ihr Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialleistungen übergehen, der Ihren Ehemann auf Zahlung in Anspruch ehmen wird.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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