Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei der Unterhaltspflicht muss unterschieden werden, in welcher Beziehung Sie gerade zu Ihrer Frau stehen.
Leben Sie noch nicht getrennt, also zusammen in Ihrem Haus und teilen sich „Tisch und Bett“, so schulden Sie sich gegenseitig Familienunterhalt. Dieser Familienunterhalt umfasst sowohl Geldleistungen als auch Naturalunterhalt. Es müssen also die Haushaltskosten (Aufwendungen für Nahrung, Heizung, etc.) gedeckt sein. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld für die persönlichen Bedürfnisse, dessen Höhe sich nach dem Familieneinkommen richtet. In der Regel beträgt es 5-7 % des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Sie sind also beide verpflichtet für die Kosten aufzukommen. Da Sie ein höheres Einkommen haben als Ihre Frau, wird Ihr Anteil hieran natürlich höher sein.
Ab einer Trennung endet der Familienunterhalt. Der Trennungsunterhalt steht nunmehr dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu. Beachten Sie aber, dass eine Trennung nicht erst dann vorliegt, wenn die Ehegatten auch in getrennten Wohnungen leben. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Es muss nur erkennbar sein, dass die häusliche Gemeinschaft nicht gewollt ist. Es sollte, wenn möglich, auch eine räumliche Abgrenzung erfolgen.
Sollte also eine Trennung vorliegen, sind sie sowohl Ihrer Frau als auch Ihrem gemeinsamen Kind, unterhaltspflichtig. Die Berechnung, welcher die Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt, ergibt sich folgendermaßen:
Dem Bedarf zugrunde gelegt werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, also das so genannte eheprägende Einkommen.
Das sind in Ihrem Fall 2200 € und 700 €. Hiervon werden jeweils 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, sodass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen für Sie in Höhe von 2090 € (2200 € abzüglich 5%) und für Ihre Frau in Höhe von 665 € (700 abzüglich 5%) ergibt.
2090 € + 665 € = 2755 €.
Der Bedarf ermittelt sich aus der Hälfte des bereinigten Einkommens beider Ehegatten.
Die Hälfte von 2755 € = 1377,50 €.
Hiervon wird wiederum das Einkommen Ihrer Frau abgezogen, sodass sich für sie ein Unterhalt in Höhe von 677,5 € ergibt.
Wenn Ihre Frau nur noch ein Einkommen in Höhe von 350 € hat, ergibt sich eine Unterhaltspflicht für Sie in Höhe von 861,25 €.
2090 € + 332,50 € (350 € abzüglich 5 %) = 2422,50 €
Die Hälfte von 2422,50 € = 1211,25 €
1211,25 € ./. 350 € (Einkommen der Frau) = 861,25 €
In beiden Fällen verbleibt Ihnen der nötige Selbstbehalt.
Ihre Frau muss dann ihre Ausgaben durch den Unterhalt decken.
Beachten Sie außerdem, dass Sie, sobald Ihre Frau mit dem Kind auszieht, auch Kindesunterhalt zahlen müssen. Dieser ist, sollten Sie nicht über genug Einkommen verfügen um beiden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, dem Trennungsunterhalt vorrangig.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Das nächste Mal komm ich als Geringverdiener auf die Welt, heirate, arbeite dann gar nicht mehr und lass mich dann finanzieren. Das ist ja grauenvoll.
Wie lange muss das denn laufen? Nur bis zur Scheidung, 3 Jahre oder bis der Sohn 18 Jahre alt ist?
Vielen Dank, dass Ihre Rechnung nachvollziehbar ist.
Leider haben Sie nicht dargelegt (vielleicht hätte ich es klarer schreiben sollen): Meine Frau zahlt natürlich im Moment, da sie in meinem Haus wohnt, KEINE Miete, keine Nebenkosten, keinen Wertverlust für mein Auto etc. Das kann man in Abzug bringen, denke ich, oder?
Meine Frage ist: Wie sieht das aus, wenn meine Frau mehr, oder wenn ich weniger arbeite. Meine Frau könnte ja eigentlich Vollzeit, ich ja (noch weniger) Teilzeit arbeiten, oder?
(Heiraten Sie nie – oder nur mit Vertrag!)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frau hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Danach hat sie einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Auch hier wird wieder das Einkommen von Ihnen beiden berücksichtigt. Beachten Sie aber, dass Ihre Frau zunächst drei Jahre lang nicht arbeiten muss. Grundsätzlich hat Ihre Frau drei Jahre lang einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Danach sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Normalfall müssen danach alle sonstigen Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden, z.B. durch Verwandte.
Der Wohnvorteil wird auch berücksichtigt. Sollte Ihre Frau noch in dem Haus wohnen, ist die Hälfte von dem Wert, den man sich durch die Zahlung einer Miete erspart, anzusetzen. Dieser Wert wird also vom errechneten Bedarf abgezogen.
Selbstverständlich könnten Sie sich mit Ihrer Frau darauf einigen, dass Sie weniger arbeiten und dafür einen Teil der Betreuung des Kindes übernehmen. Sollte keine Einigung zwischen Ihnen zu erzielen sein, müsste das Familiengericht entscheiden.
Es sei noch gesagt, dass es Ihnen keinen Vorteil bringt weniger zu arbeiten. Denn sollten Sie nicht in der Lage sein, die Unterhaltsverpflichtungen mit Ihrem Einkommen zu erfüllen, müssen Sie hierzu Ihr Vermögen verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)