Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass bezüglich der beiden Kinder tatsächlich das Wechselmodell im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgeübt wird, also eine hälftige Teilung zwischen den Kindeseltern tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen ist.
Der BGH hat sich -ebenso wie eine Vielzahl anderer Gerichte- mit der Berechnung des Kindesunterhaltes beim Wechselmodell beschäftigt, bislang aber noch nicht mit den Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt, d.h. weder mit dem Trennungsunterhalt noch dem nachehelichen Unterhalt.
Die von Ihnen angesprochenen 1280 Euro stellen nach der Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners dar, den er gegenüber dem berechtigten anderen Ehegatten geltend machen kann.
Die derzeitige juristische Diskussion zu der Problematik Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt und Ausübung des Wechselmodells geht überwiegend davon aus, dass der monatliche Eigenbedarf dem verpflichteten Ehegatten bleiben muss, also 1280 Euro. Manche nehmen hier eine Berechnung mit dem angemessenen Selbstbehalt vor, der auch bei der Berechnung des Kindesunterhaltes im Wechselmodell verwendet wird, also dann 1400 Euro.
Da diese Frage indessen durch Gerichte noch nicht abschließend entschieden ist, können Sie hier in der Auseinandersetzung mit dem Jobcenter durchaus die Ansicht vertreten, dass ein Betrag von 1400 Euro verbleiben muss.
Da der Unterhaltspflichtigte jedenfalls 2 Kinder im Wechselmodell betreut, kann man hier die Ansicht vertreten, dass entweder eine Erhöhung des Selbstbehaltes des unterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund des "Mehraufwandes" Wechselmodell erfolgen muss oder aber -auch dies wird in der juristischen Literatur vertreten- dem unterhaltspflichtigen Elternteil ggf. in Anwendung des § 242 BGB ein Teil seines Einkommens anrechnungsfrei verbleiben muss. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim echten Wechselmodell eine gesteigerte Erwerbsoliegenheit beider Elternteile besteht, wobei dann -wenn ein Elternteil sich in Elternzeit befindet und zusätzlich ALG 2 Bezug vorliegt- dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht Genüge getan wird und dies zu Lasten des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils.
Soweit also das Jobcenter den Selbstbehalt von 1400 Euro nicht akzeptiert. könnte man dann also noch einwenden, dass sich der Mehrbedarf der Kinder aufgrund der Betreuung in zwei verschiedenen Haushalten erhöht, was dann bei dem hier unterhaltspflichtigen Elternteil entweder zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes von 1280 Euro führen muss oder man lässt einen Teil seines Einkommens anrechungsfrei, so dass im Ergebnis dem auch zum Trennungsunterhalt verpflichteten Elternteil 1400 Euro verbleiben.
Ich möchte abschließend nochmals betonen, dass es eine Rechtsprechung hierzu nicht gibt. Unterhaltsrecht ist aber insgesamt sehr vom Grundsatz der Billigkeit geprägt, so dass damit eine Erhöhung des Selbstbehaltes durchaus argumentiert werden kann. Sollte die Mutter Trennungsunterhalt bei Anwendung der 1280 Euro erhalten, so müsste zudem geprüft werden, ob dies ggf. beim zu berechnenden Kindesunterhalt beim Wechselmodell zu einer höheren Unterhaltslast der Mutter führt. Denn Einkommen, dass die Mutter über den Trennungsunterhalt erhält, ist Einkommen, dass für den Kindesunterhalt und die Berechnung der Haftunganteile bei der Berechnung des Kindesunterhaltes im Wechselmodell einzusetzen wäre.
Ich hoffe, Ihnen hiermt geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
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