Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen nehme ich gerne wie folgt Stellung:
1.
Zunächst einmal ist mir nicht ganz klar, wie Ihre ja offenbar in Deutschland geschlossene Ehe (nach Ihrem Bericht Oktober 2005) bereits im Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn nach deutschem Recht gilt i.d.R. das Mindesterfordernis einer einjährigen Trennung und BEIDSEITIGEM Scheidungsantrag, sonst das einer dreijährigen Trennung (§ 1566 BGB
). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fortsetzung der Ehe, verkürzt formuliert, für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 BGB
).
2.
Um Ihr Anliegen zu beantworten, unterstelle ich trotzdem mal ein wirksames, anhängiges Scheidungsverfahren innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit. Hier lässt sich eine halbwegs sichere Prognose, wie lange dieses noch dauern wird, sicherlich nicht abgeben.
Jedenfalls kann, bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, die Ehe auch ohne Anhörung der Antragsgegnerin (Ihrer Ehefrau) geschieden werden, wenn diese zum wiederholten Male nicht zur gerichtlichen Anhörung erschienen ist (AG Konstanz, Urt. v. 29.9.2000 - 2 F 18/00
).
Hinsichtlich des Trennungsunterhalts müsste ich schlicht mehr Informationen zu Ihrer bzw. der wirtschaftlichen Lage Ihrer „Noch-Ehefrau“ wissen. Wenn dieser überhaupt gerechtfertigt sein sollte, würde hier m.E. thailändisches Unterhaltsrecht eingreifen – mit den naheliegenderweise deutlich niedrigeren Sätzen als nach deutschem Recht.
Allerdings drängt sich auf Grundlage Ihrer Mitteilung der Gedanke eines Wegfalls Ihrer evt. Verpflichtung nach § 1579 Nr.1 BGB
, den ich Ihnen anfüge:
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
…
mehr als nur auf. Hier sollten Sie auf jeden Fall ansetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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